Rechtssatz RS0117903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117903
Entscheidungsdatum
23.06.2003
Norm
KartG 1988 §10
PrR-G allg
Rechtssatz
Die Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen erreicht kartellrechtliche Relevanz, wenn die ihr zugrundeliegende Vereinbarung die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen einschränkt, also dazu führt, dass die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten nicht mehr wahrnehmen können, die sie ohne die Vereinbarung hätten. Relevante horizontale Wettbewerbsbeschränkungen durch Übernahme eines "Mantelprogammes" verneint: Privatradiobetreiber vermarkten und bewerben im Rahmen eines einheitlichen Auftritts Werbezeiten für ihre jeweiligen Radioprogramme. (Krone-Hit-R@dio)
Schlagworte
Krone-Hit-R@dio
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117903
Dokumentnummer
JJR_20030623_OGH0002_0160OK00004_0300000_003