Rechtssatz RS0117904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117904
Geschäftszahl
16Ok4/03; 16Ok51/05; 16Ok3/22k (16Ok4/22g)
Entscheidungsdatum
23.06.2022
Rechtssatz
Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; ABl C 3 vom 6. 1. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Danach ist zu fragen, ob die Vereinbarung neben der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auch geeignet ist, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maße zu beeinträchtigen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich Preisen, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu erwarten sind. Eine Kooperation, die von einzelnen Anbietern nicht erbracht werden, ist selbst zwischen Mitgliedern derselben Branche kartellrechtlich unbedenklich, weil die beteiligten Unternehmen weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber, also nicht in der Lage sind, die vergemeinschaftete Leistung (hier: senderübergreifende Werbezeit) selbst anzubieten. (Krone-Hit-R@dio)Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81, EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; Amtsblatt C 3 vom 6. 1. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Danach ist zu fragen, ob die Vereinbarung neben der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auch geeignet ist, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maße zu beeinträchtigen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich Preisen, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu erwarten sind. Eine Kooperation, die von einzelnen Anbietern nicht erbracht werden, ist selbst zwischen Mitgliedern derselben Branche kartellrechtlich unbedenklich, weil die beteiligten Unternehmen weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber, also nicht in der Lage sind, die vergemeinschaftete Leistung (hier: senderübergreifende Werbezeit) selbst anzubieten. (Krone-Hit-R@dio)
Entscheidungstexte
- 16 Ok 4/03
Entscheidungstext OGH 23.06.2003 16 Ok 4/03
- 16 Ok 51/05
Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 51/05
Vgl auch; Beisatz: Zur Auslegung der §§ 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 KartG 2005 ist die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane zu Art 81 EG heranzuziehen. (T1)
Beisatz: Hier: Asphaltmischgut. (T2)
- 16 Ok 3/22k
Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k
Vgl
Schlagworte
Krone-Hit-R@dio
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117904
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20030623_OGH0002_0160OK00004_0300000_004