Rechtssatz RS0117901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117901
Entscheidungsdatum
23.06.2003
Rechtssatz
Die Behauptung, es liege ein Vereinbarungskartell vor, konkretisiert zwar einen bestimmten kartellrechtlichen Tatbestand und ist ein zweckmäßiger - wenn auch nicht notwendiger - Inhalt eines Feststellungsantrags gem § 8a KartG. Sie kann aber kein Vorbringen dazu ersetzen, welche konkreten Vereinbarungen (Vertragsklauseln) nach Auffassung der Antragstellerin Wettbewerbsbeschränkungen bewirken und deshalb die behauptete Rechtsfolge nach sich ziehen.Die Behauptung, es liege ein Vereinbarungskartell vor, konkretisiert zwar einen bestimmten kartellrechtlichen Tatbestand und ist ein zweckmäßiger - wenn auch nicht notwendiger - Inhalt eines Feststellungsantrags gem Paragraph 8 a, KartG. Sie kann aber kein Vorbringen dazu ersetzen, welche konkreten Vereinbarungen (Vertragsklauseln) nach Auffassung der Antragstellerin Wettbewerbsbeschränkungen bewirken und deshalb die behauptete Rechtsfolge nach sich ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117901
Dokumentnummer
JJR_20030623_OGH0002_0160OK00004_0300000_001