Rechtssatz RS0120915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120915
Entscheidungsdatum
26.06.2006
Rechtssatz
Eine Beschränkung („Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung") des Wettbewerbs liegt in der Regel vor, wenn die wettbewerblich relevante Handlungsfreiheit aller oder einzelner der an einer der drei in § 1 Abs 1 KartG 2005 beschriebenen Koordinierungsformen (Vereinbarung, Beschluss, abgestimmtes Verhalten) beteiligten Unternehmen beeinträchtigt ist.Eine Beschränkung („Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung") des Wettbewerbs liegt in der Regel vor, wenn die wettbewerblich relevante Handlungsfreiheit aller oder einzelner der an einer der drei in Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 beschriebenen Koordinierungsformen (Vereinbarung, Beschluss, abgestimmtes Verhalten) beteiligten Unternehmen beeinträchtigt ist.
Trotz Fehlens einer Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit kann eine Wettbewerbsbeschränkung von einer Absprache ausgehen (das heißt von ihr bewirkt werden), wenn eine von den beteiligten Unternehmen geschaffene Interessenlage es unwahrscheinlich macht, dass sie bestimmte Wettbewerbshandlungen durchführen werden. Insbesondere kommt eine Wettbewerbsbeschränkung bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen durch Konkurrenten im Hinblick auf aus der Gründung möglicherweise resultierende Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten der Gründerunternehmen (Gruppeneffekt) in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120915
Dokumentnummer
JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_004