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Rechtssatz RS0120915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120915

Geschäftszahl

16Ok51/05

Entscheidungsdatum

26.06.2006

Rechtssatz

Eine Beschränkung („Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung") des Wettbewerbs liegt in der Regel vor, wenn die wettbewerblich relevante Handlungsfreiheit aller oder einzelner der an einer der drei in Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 beschriebenen Koordinierungsformen (Vereinbarung, Beschluss, abgestimmtes Verhalten) beteiligten Unternehmen beeinträchtigt ist.

Trotz Fehlens einer Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit kann eine Wettbewerbsbeschränkung von einer Absprache ausgehen (das heißt von ihr bewirkt werden), wenn eine von den beteiligten Unternehmen geschaffene Interessenlage es unwahrscheinlich macht, dass sie bestimmte Wettbewerbshandlungen durchführen werden. Insbesondere kommt eine Wettbewerbsbeschränkung bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen durch Konkurrenten im Hinblick auf aus der Gründung möglicherweise resultierende Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten der Gründerunternehmen (Gruppeneffekt) in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 51/05
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 51/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120915

Dokumentnummer

JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_004