Rechtssatz RS0120914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120914
Entscheidungsdatum
26.06.2006
Rechtssatz
Die in § 2 Abs 2 Z 1 KartG 2005 normierten Marktanteilsschwellen dürfen während der gesamten Dauer des Bestands des Kartells nicht überschritten werden. Der klare Wortlaut der Bestimmung stellt nicht mehr auf den durch das Kartell betroffenen Markt, sondern auf den Marktanteil der an dem Kartell beteiligten Unternehmer ab, das heißt Marktanteile der Kartellmitglieder in anderen regionalen Teilmärkten, die von der Beschränkung des Wettbewerbs nicht betroffen sind, sind ebenfalls mitzuzählen.Die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KartG 2005 normierten Marktanteilsschwellen dürfen während der gesamten Dauer des Bestands des Kartells nicht überschritten werden. Der klare Wortlaut der Bestimmung stellt nicht mehr auf den durch das Kartell betroffenen Markt, sondern auf den Marktanteil der an dem Kartell beteiligten Unternehmer ab, das heißt Marktanteile der Kartellmitglieder in anderen regionalen Teilmärkten, die von der Beschränkung des Wettbewerbs nicht betroffen sind, sind ebenfalls mitzuzählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120914
Dokumentnummer
JJR_20060626_OGH0002_0160OK00051_0500000_003