Rechtssatz RS0111308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111308
Entscheidungsdatum
27.01.2014
Rechtssatz
Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens wird nur dann angenommen, wenn dieses von den beteiligten Unternehmen beabsichtigt ist. In diesem Fall müsste die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nach § 23 KartG als Absichtskartell genehmigt werden.Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens wird nur dann angenommen, wenn dieses von den beteiligten Unternehmen beabsichtigt ist. In diesem Fall müsste die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nach Paragraph 23, KartG als Absichtskartell genehmigt werden.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 15/98
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 16 Ok 15/98
- 16 Ok 11/13
Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 11/13
Vgl auch; Veröff: SZ 2014/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111308
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0160OK00015_9800000_006