Rechtssatz RS0111329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111329
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Norm
ElLeitAnlG §14
ElLeitanlG §17
StarkstromwegeG §17
StarkstromwegeG §21
Rechtssatz
Flurschäden, die aus Anlaß der Ausübung der dem Leitungsbetreiber eingeräumten Rechte an der Liegenschaft erwachsen, sind nicht bereits durch die Entschädigung (das Entgelt) für die Einräumung der Dienstbarkeit abgegolten (§ 17 StarkstromwegeG/§ 14 Abs 2 ElLeitAnlG). Dabei handelt es sich um einen dem Grundeigentümer bei der Erhaltung und beim Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage am Grundstück erwachsenen Schaden, für den der Leitungsbetreiber nach Maßgabe des § 21 StarkstromwegeG bzw nach § 17 ElLeitAnlG Schadenersatz zu leisten hat.Flurschäden, die aus Anlaß der Ausübung der dem Leitungsbetreiber eingeräumten Rechte an der Liegenschaft erwachsen, sind nicht bereits durch die Entschädigung (das Entgelt) für die Einräumung der Dienstbarkeit abgegolten (Paragraph 17, StarkstromwegeG/§ 14 Absatz 2, ElLeitAnlG). Dabei handelt es sich um einen dem Grundeigentümer bei der Erhaltung und beim Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage am Grundstück erwachsenen Schaden, für den der Leitungsbetreiber nach Maßgabe des Paragraph 21, StarkstromwegeG bzw nach Paragraph 17, ElLeitAnlG Schadenersatz zu leisten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111329
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0100OB00068_98T0000_003