Die Revision ist zulässig, weil sich das Berufungsgericht nicht auf eine einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen kann. Sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auch berechtigt.
Der Kläger vertritt zunächst die Auffassung, die Dienstbarkeit der Beklagten mit deren Ersatzpflicht für Flurschäden sei durch unwidersprochene lastenfreie Abschreibung erloschen und habe auch nicht als nicht verbücherte Dienstbarkeit weiter bestanden, weil die lastenfreie Abschreibung einen Beendigungsgrund darstelle. Verschweigung im Abschreibungsverfahren ziehe das Erlöschen der Servitut, nicht aber deren Umwandlung in eine nicht verbücherte Servitut nach sich. Selbst wenn es sich bei der lastenfreien Abschreibung um eine irrtümliche Fehlentscheidung gehandelt habe, wäre der Mangel durch die Rechtskraft geheilt. Die Grundfläche sei daher lastenfrei ins Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers übergegangen, die Beklagte sei zum titellosen Benützer geworden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hält ihr in der Revisionsbeantwortung mit Recht entgegen, daß durch die beschriebene Vorgangsweise zwar die bücherliche Leistungsdienstbarkeit verloren gegangen, ungeachtet dessen aber der die Servitut begründende Titel in Form des Dienstbarkeitsvertrages von 1963 aufrecht geblieben sei. Der im § 1500 ABGB normierte Vertrauensgrundsatz kommt nach Lehre und Rechtsprechung dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen konnte; selbst fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1500 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 1500; SZ 59/38; SZ 55/46 ua; 1 Ob 587, 588/92). Daher ist Gutgläubigkeit insbesondere bei offenkundigen Dienstbarkeiten ausgeschlossen (Schubert aaO; Mader aaO Rz 7; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 481). Nach ständiger Rechtsprechung ist auch eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn er davon Kenntnis hatte oder wenn diese offenkundig war (SZ 23/86; SZ 28/30; RZ 1962, 173; SZ 36/92; SZ 47/29; NZ 1978, 110; MietSlg 32.031; NZ 1995, 108). Offenkundige nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müßten, werden sachenrechtlich also wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt (Kiendl-Wendner aaO; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu § 481 mwN). Angesichts dieser Rechtslage konnte der Kläger nicht davon ausgehen, daß ohne Aufhebung des Dienstbarkeitsvertrages allein durch die lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche die ihm bekannte und in der Natur deutlich sichtbare, daher offenkundige Leitungsdienstbarkeit der Beklagten erloschen wäre. Er bleibt als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Besteller dieser Dienstbarkeit an den Inhalt des Titels gebunden. Die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hält ihr in der Revisionsbeantwortung mit Recht entgegen, daß durch die beschriebene Vorgangsweise zwar die bücherliche Leistungsdienstbarkeit verloren gegangen, ungeachtet dessen aber der die Servitut begründende Titel in Form des Dienstbarkeitsvertrages von 1963 aufrecht geblieben sei. Der im Paragraph 1500, ABGB normierte Vertrauensgrundsatz kommt nach Lehre und Rechtsprechung dem nicht zugute, der bei gehöriger Aufmerksamkeit die Abweichung des Buchstandes von der wahren Rechtslage erkennen konnte; selbst fahrlässige Unkenntnis wird nicht geschützt (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1500, mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1500,; SZ 59/38; SZ 55/46 ua; 1 Ob 587, 588/92). Daher ist Gutgläubigkeit insbesondere bei offenkundigen Dienstbarkeiten ausgeschlossen (Schubert aaO; Mader aaO Rz 7; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 481,). Nach ständiger Rechtsprechung ist auch eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn er davon Kenntnis hatte oder wenn diese offenkundig war (SZ 23/86; SZ 28/30; RZ 1962, 173; SZ 36/92; SZ 47/29; NZ 1978, 110; MietSlg 32.031; NZ 1995, 108). Offenkundige nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müßten, werden sachenrechtlich also wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt (Kiendl-Wendner aaO; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 481, mwN). Angesichts dieser Rechtslage konnte der Kläger nicht davon ausgehen, daß ohne Aufhebung des Dienstbarkeitsvertrages allein durch die lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche die ihm bekannte und in der Natur deutlich sichtbare, daher offenkundige Leitungsdienstbarkeit der Beklagten erloschen wäre. Er bleibt als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Besteller dieser Dienstbarkeit an den Inhalt des Titels gebunden. Die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor.
Mit Recht wendet sich der Kläger aber gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Zufügung eines Flurschadens in Ausübung der Leitungsdienstbarkeit stehe - mangels rechtswidrigen Handelns - von vornherein einem Schadenersatzanspruch entgegen. Dabei wird nämlich folgendes außer Acht gelassen: Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, unterliegen den Vorschriften des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl 70. Hingegen gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, das Bundesgesetz vom 6. 2. 1968, BGBl 71, mit grundsätzlichen Bestimmungen in seinem Teil I (§§ 1 bis 16) und unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in seinem Teil II (§§ 17 bis 20). Beide Gesetze enthalten im wesentlichen gleichlautende, mit "Schadenersatz" überschriebene Bestimmungen (§ 21 des Gesetzes BGBl 1968/70, § 17 des Gesetzes BGBl 1968/71), die folgenden Wortlaut haben: "Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) sowie der zum Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte ... haben dem Grundstückseigentümer sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die ihnen bei Vorarbeiten sowie bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen." Wie der Kläger zutreffend ausführt, handelt es sich dabei - ähnlich wie nach § 1a Reichshaftpflichtgesetz (RHPflG) - um eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung ua eines Leitungsberechtigten, dem allenfalls der Beweis des Verschuldens des Geschädigten obliegt. Auch die Gesetzesmaterialien (625 BlgNr 11. GP, 13; 626 BlgNR 11. GP 7) sprechen davon, daß die Haftung sowohl nach dem § 21 bzw § 17 des jeweiligen Gesetzes als auch die Haftung nach dem § 1a RHPflG als Erfolgshaftung ausgestaltet ist. Der erst im Bautenausschuß angefügte § 29 Abs 2 des StarkstromwegeG ordnet ausdrücklich an, daß die Bestimmungen des RHPflG gelten, soweit dessen § 1a die Haftung anders regelt. Damit sollte die begrenzte Haftung nach § 1a RHPflG, soweit sie bisher gegeben war, beibehalten werden (715 BlgNR 11. GP, 1).Mit Recht wendet sich der Kläger aber gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Zufügung eines Flurschadens in Ausübung der Leitungsdienstbarkeit stehe - mangels rechtswidrigen Handelns - von vornherein einem Schadenersatzanspruch entgegen. Dabei wird nämlich folgendes außer Acht gelassen: Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, unterliegen den Vorschriften des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl 70. Hingegen gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, das Bundesgesetz vom 6. 2. 1968, BGBl 71, mit grundsätzlichen Bestimmungen in seinem Teil römisch eins (Paragraphen eins bis 16) und unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in seinem Teil römisch zwei (Paragraphen 17 bis 20). Beide Gesetze enthalten im wesentlichen gleichlautende, mit "Schadenersatz" überschriebene Bestimmungen (Paragraph 21, des Gesetzes BGBl 1968/70, Paragraph 17, des Gesetzes BGBl 1968/71), die folgenden Wortlaut haben: "Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (Paragraph 5,) sowie der zum Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage Berechtigte ... haben dem Grundstückseigentümer sowie den an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle Schäden Schadenersatz zu leisten, die ihnen bei Vorarbeiten sowie bei dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlage an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, es sei denn, daß der Schaden vom Geschädigten schuldhaft verursacht worden ist. Der Schadenersatz ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen." Wie der Kläger zutreffend ausführt, handelt es sich dabei - ähnlich wie nach Paragraph eins a, Reichshaftpflichtgesetz (RHPflG) - um eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung ua eines Leitungsberechtigten, dem allenfalls der Beweis des Verschuldens des Geschädigten obliegt. Auch die Gesetzesmaterialien (625 BlgNr 11. GP, 13; 626 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 7) sprechen davon, daß die Haftung sowohl nach dem Paragraph 21, bzw Paragraph 17, des jeweiligen Gesetzes als auch die Haftung nach dem Paragraph eins a, RHPflG als Erfolgshaftung ausgestaltet ist. Der erst im Bautenausschuß angefügte Paragraph 29, Absatz 2, des StarkstromwegeG ordnet ausdrücklich an, daß die Bestimmungen des RHPflG gelten, soweit dessen Paragraph eins a, die Haftung anders regelt. Damit sollte die begrenzte Haftung nach Paragraph eins a, RHPflG, soweit sie bisher gegeben war, beibehalten werden (715 BlgNR 11. GP, 1).
Neben diesen, einen Schadenersatz regelnden Bestimmungen enthalten die beiden zitierten Gesetze aus dem Jahr 1968 aber auch besondere Bestimmungen über die Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten (§ 17 StarkstromwegeG) bzw für vermögensrechtliche Nachteile (§ 14 Abs 2 des Gesetzes BGBl 1968/71). Danach hat der Leitungsberechtigte den Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten auch für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, die Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Die Materialien führen dazu aus, entsprechend dem Grundsatz einer möglichst geringen Beeinträchtigung des durch ein Leitungsrecht Belasteten gebühre ihm auch eine Entschädigung für alle hiedurch unmittelbar verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (625 BlgNR 11. GP, 12). Es wurde die Frage geprüft, wie Bestimmungen über den Ersatz des Schadens, der im Zusammenhang mit der Ausübung der im Gesetz vorgesehenen Berechtigungen eintritt, vom Standpunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu beurteilen seien (626 BlgNR 11. GP, 6). In der Folge (aaO) heißt es wörtlich:Neben diesen, einen Schadenersatz regelnden Bestimmungen enthalten die beiden zitierten Gesetze aus dem Jahr 1968 aber auch besondere Bestimmungen über die Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten (Paragraph 17, StarkstromwegeG) bzw für vermögensrechtliche Nachteile (Paragraph 14, Absatz 2, des Gesetzes BGBl 1968/71). Danach hat der Leitungsberechtigte den Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten auch für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, die Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Die Materialien führen dazu aus, entsprechend dem Grundsatz einer möglichst geringen Beeinträchtigung des durch ein Leitungsrecht Belasteten gebühre ihm auch eine Entschädigung für alle hiedurch unmittelbar verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (625 BlgNR 11. GP, 12). Es wurde die Frage geprüft, wie Bestimmungen über den Ersatz des Schadens, der im Zusammenhang mit der Ausübung der im Gesetz vorgesehenen Berechtigungen eintritt, vom Standpunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu beurteilen seien (626 BlgNR 11. GP, 6). In der Folge (aaO) heißt es wörtlich:
"Eine gründliche Prüfung führte zum Ergebnis, daß ein Unterschied zu machen ist zwischen der Entschädigung für die mit der öffentlich-rechtlichen Beeinträchtigung unmittelbar verbundene Beeinträchtigung fremder Rechte und der Entschädigung für den Schaden, der bei der Ausübung von ... vorgesehenen, durch Bescheid eingeräumten Berechtigungen entsteht. Im ersten Fall handelt es sich um eine dem Kompetenztatbestand 'Elektrizitätswesen' zugehörende Regelung, im zweiten Fall aber um Bestimmungen, die rechtssystematisch dem Schadenersatzrecht und damit dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' zuzurechnen sind. Der § 14 enthält die auf Grund des Kompetenztatbestandes 'Elektrizitätswesen' zu treffende Regelung über die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile, die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Schadenersatz wurden im § 17 getroffen.""Eine gründliche Prüfung führte zum Ergebnis, daß ein Unterschied zu machen ist zwischen der Entschädigung für die mit der öffentlich-rechtlichen Beeinträchtigung unmittelbar verbundene Beeinträchtigung fremder Rechte und der Entschädigung für den Schaden, der bei der Ausübung von ... vorgesehenen, durch Bescheid eingeräumten Berechtigungen entsteht. Im ersten Fall handelt es sich um eine dem Kompetenztatbestand 'Elektrizitätswesen' zugehörende Regelung, im zweiten Fall aber um Bestimmungen, die rechtssystematisch dem Schadenersatzrecht und damit dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' zuzurechnen sind. Der Paragraph 14, enthält die auf Grund des Kompetenztatbestandes 'Elektrizitätswesen' zu treffende Regelung über die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile, die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Schadenersatz wurden im Paragraph 17, getroffen."
Die dazu in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, der vom Kläger behauptete Schaden sei nicht als ersatzfähiger Schaden (im Sinne des § 21 StarkstromwegeG) anzusehen, sondern bereits durch die Entschädigung (das Entgelt) für die Einräumung der Dienstbarkeit (Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten im Sinne des § 17 StarkstromwegeG) abgegolten, kann nicht geteilt werden. Der Kläger begehrt nämlich keine Entschädigung für öffentlich-rechtliche Einschränkungen der vollen Ausübung seines Eigentumsrechtes, also für die durch die Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile (vgl SZ 68/121; 5 Ob 2242/96h = JBl 1998, 60), sondern den Ersatz von behaupteten Flurschäden, die ihm aus Anlaß der Ausübung der dem Leitungsbetreiber eingeräumten Rechte an seiner Liegenschaft erwachsen und die auch nach dem Dienstbarkeitsvertrag (Punkt 3) angemessen "bar zu ersetzen" sind. Die Behauptung der Beklagten, solche Flurschäden lägen hier nicht vor, wurde von den Tatsacheninstanzen mangels Beweisaufnahme ebensowenig überprüft wie die gegenteilige Behauptung des Klägers. Er brachte insbesondere vor, daß die Bäume durch den von der Beklagten vorgenommenen "Radikalschnitt" irreparabel geschädigt worden und tatsächlich (zum Teil) sogar abgestorben seien. Treffen die Behauptungen des Klägers zu, dann handelt es sich um einen ihm als Grundeigentümer bei der Erhaltung und beim Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage am Grundstück erwachsenen Schaden, für den die Beklagte nach Maßgabe des § 21 StarkstromwegeG bzw nach § 17 des Gesetzes BGBl 1968/71 Schadenersatz zu leisten hat. Diesem Schadenersatzanspruch steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht im Wege, daß das Leitungsrecht der Beklagten nach § 12 Abs 1 NÖ Starkstromgesetz, LGBl 7810-0, auch das Recht auf Ausästung worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, und auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen umfaßt, wobei noch zu beachten ist, daß die Ausästung und Durchschläge nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden können (§ 13 Abs 1 des genannten Landesgesetzes).Die dazu in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, der vom Kläger behauptete Schaden sei nicht als ersatzfähiger Schaden (im Sinne des Paragraph 21, StarkstromwegeG) anzusehen, sondern bereits durch die Entschädigung (das Entgelt) für die Einräumung der Dienstbarkeit (Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten im Sinne des Paragraph 17, StarkstromwegeG) abgegolten, kann nicht geteilt werden. Der Kläger begehrt nämlich keine Entschädigung für öffentlich-rechtliche Einschränkungen der vollen Ausübung seines Eigentumsrechtes, also für die durch die Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile vergleiche SZ 68/121; 5 Ob 2242/96h = JBl 1998, 60), sondern den Ersatz von behaupteten Flurschäden, die ihm aus Anlaß der Ausübung der dem Leitungsbetreiber eingeräumten Rechte an seiner Liegenschaft erwachsen und die auch nach dem Dienstbarkeitsvertrag (Punkt 3) angemessen "bar zu ersetzen" sind. Die Behauptung der Beklagten, solche Flurschäden lägen hier nicht vor, wurde von den Tatsacheninstanzen mangels Beweisaufnahme ebensowenig überprüft wie die gegenteilige Behauptung des Klägers. Er brachte insbesondere vor, daß die Bäume durch den von der Beklagten vorgenommenen "Radikalschnitt" irreparabel geschädigt worden und tatsächlich (zum Teil) sogar abgestorben seien. Treffen die Behauptungen des Klägers zu, dann handelt es sich um einen ihm als Grundeigentümer bei der Erhaltung und beim Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage am Grundstück erwachsenen Schaden, für den die Beklagte nach Maßgabe des Paragraph 21, StarkstromwegeG bzw nach Paragraph 17, des Gesetzes BGBl 1968/71 Schadenersatz zu leisten hat. Diesem Schadenersatzanspruch steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht im Wege, daß das Leitungsrecht der Beklagten nach Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Starkstromgesetz, Landesgesetzblatt 7810-0, auch das Recht auf Ausästung worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, und auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen umfaßt, wobei noch zu beachten ist, daß die Ausästung und Durchschläge nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden können (Paragraph 13, Absatz eins, des genannten Landesgesetzes).
Da der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt wurde, erweist sich in Stattgebung der Revision die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung als unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.