Rechtssatz RS0111335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111335
Entscheidungsdatum
03.10.2006
Rechtssatz
Aus § 106 ASVG kann keine generelle Handlungsfähigkeit mündiger Minderjähriger in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren abgeleitet werden, denn zum einen sind die Minderjährigen in gewissen Bereichen eingeräumten Befugnisse zu ihrem eigenen Schutz eng zu interpretieren, zum anderen kann aus der Eigenberechtigung zum Empfang von (Versicherungsleistungen) Leistungen nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, daß ein solcher Minderjähriger damit in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auch mit den Risken einer selbständigen Verfahrensführung belastet werden soll, würde doch eine derartige (weite) Auslegung über den Wortlaut hinaus dem generellen Rechtsprinzip des Minderjährigenschutzes (§ 21 Abs 1 ABGB) widerstreiten.Aus Paragraph 106, ASVG kann keine generelle Handlungsfähigkeit mündiger Minderjähriger in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren abgeleitet werden, denn zum einen sind die Minderjährigen in gewissen Bereichen eingeräumten Befugnisse zu ihrem eigenen Schutz eng zu interpretieren, zum anderen kann aus der Eigenberechtigung zum Empfang von (Versicherungsleistungen) Leistungen nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, daß ein solcher Minderjähriger damit in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auch mit den Risken einer selbständigen Verfahrensführung belastet werden soll, würde doch eine derartige (weite) Auslegung über den Wortlaut hinaus dem generellen Rechtsprinzip des Minderjährigenschutzes (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) widerstreiten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 202/98y
Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 202/98y
Veröff: SZ 71/204
- 10 ObS 135/06k
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 135/06k
Vgl auch; Beisatz: Eine Klage eines Minderjährigen in einer Sozialrechtssache bedarf dann keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn für eine Vorgangsweise nach § 77 Abs 3 ASGG (ausnahmsweise Kostenersatzverpflichtung des Versicherten bei Mutwilligkeit, Verschleppung oder Irreführung) kein Anhaltspunkt besteht und der Kläger auch nicht durch Kosten eines für ihn einschreitenden Rechtsanwaltes belastet werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111335
Dokumentnummer
JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_005