Rechtssatz RS0111341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111341
Entscheidungsdatum
19.10.2006
Rechtssatz
Wird eine Zwangsversteigerung im Rang nach der Vormerkung des Eigentums gegen den bücherlichen Eigentümer bewilligt, kommt dem vorgemerkten Eigentümer im Exekutionsverfahren keine Parteistellung und Rekurslegitimation zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 103/98p
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 103/98p
- 5 Ob 280/01i
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 280/01i
Auch; Beisatz: Durch die Unterlassung der Verständigung des vorgemerkten Eigentümers von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens wird keine Nichtigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens begründet. (T1); Beisatz: Ohne Rechtfertigung der Vormerkung bis zur Wirksamkeit des Zuschlags stellt diese kein Hindernis für die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens und Erteilung des Zuschlags dar, das zu beseitigen wäre. (T2)
- 3 Ob 203/06h
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 203/06h
Auch; Beisatz: Um so weniger kommt dem bloß aus einem Vertrag obligatorisch berechtigten Käufer, der noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, Parteistellung zu, weil die Zwangsversteigerung der noch nicht in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft seine Rechtsstellung nicht zu berühren vermag. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111341
Dokumentnummer
JJR_19981216_OGH0002_0030OB00103_98P0000_001