Rechtssatz RS0111345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111345
Entscheidungsdatum
09.03.2006
Rechtssatz
Der einzelne Aktionär kann wohl Beschlüsse der Hauptversammlung klageweise anfechten und Nichtigkeitsklage erheben, er ist aber im Zusammenhang mit Firmenbuchanmeldungen nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung zu stellen oder Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen über den vom Vorstand gestellten Antrag zu erheben. Dies gilt auch für jenen Aktionär, der Nichtigkeitsklage gegen Organbeschlüsse der Gesellschaft erhoben hat. Seine Rechtsmittellegitimation fehlt auch im Verfahren (Zwischenverfahren) zur Prüfung einer allfälligen Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach § 19 FBG.Der einzelne Aktionär kann wohl Beschlüsse der Hauptversammlung klageweise anfechten und Nichtigkeitsklage erheben, er ist aber im Zusammenhang mit Firmenbuchanmeldungen nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung zu stellen oder Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen über den vom Vorstand gestellten Antrag zu erheben. Dies gilt auch für jenen Aktionär, der Nichtigkeitsklage gegen Organbeschlüsse der Gesellschaft erhoben hat. Seine Rechtsmittellegitimation fehlt auch im Verfahren (Zwischenverfahren) zur Prüfung einer allfälligen Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach Paragraph 19, FBG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 301/98b
Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 301/98b
- 6 Ob 36/06x
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 36/06x
Beisatz: Aktionären kommt auch dann keine Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren und damit auch kein Rekursrecht zu, wenn diese - wie im Fall des §230 Abs2 AktG und des §14 Abs3 SpaltG - die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn verlieren und stattdessen auf Geldansprüche verwiesen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111345
Dokumentnummer
JJR_19981218_OGH0002_0060OB00301_98B0000_001