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Rechtssatz RS0111345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111345

Geschäftszahl

6Ob301/98b; 6Ob36/06x

Entscheidungsdatum

09.03.2006

Rechtssatz

Der einzelne Aktionär kann wohl Beschlüsse der Hauptversammlung klageweise anfechten und Nichtigkeitsklage erheben, er ist aber im Zusammenhang mit Firmenbuchanmeldungen nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung zu stellen oder Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen über den vom Vorstand gestellten Antrag zu erheben. Dies gilt auch für jenen Aktionär, der Nichtigkeitsklage gegen Organbeschlüsse der Gesellschaft erhoben hat. Seine Rechtsmittellegitimation fehlt auch im Verfahren (Zwischenverfahren) zur Prüfung einer allfälligen Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach Paragraph 19, FBG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 301/98b
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 301/98b
  • 6 Ob 36/06x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 36/06x
    Beisatz: Aktionären kommt auch dann keine Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren und damit auch kein Rekursrecht zu, wenn diese - wie im Fall des §230 Abs2 AktG und des §14 Abs3 SpaltG - die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn verlieren und stattdessen auf Geldansprüche verwiesen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111345

Dokumentnummer

JJR_19981218_OGH0002_0060OB00301_98B0000_001