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Rechtssatz RS0111414

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111414

Geschäftszahl

4Ob6/99g

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Rechtssatz

Erwirbt der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 119 d, SGB einen Anspruch des Geschädigten schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und bezieht sich dieser Anspruch auf einen Schaden, den zu decken das Sozialversicherungsverhältnis selbst keine Anspruchsgrundlage bietet (hier: Ersatz eines teilweisen Beitragsausfalles für die Rentenversicherung), liegt ein von Anfang an ausschließlich vom Sozialversicherungsträger zu verfolgender (Primärschaden) Schaden vor, dem verjährungsrechtlich ein vom Schaden des Versicherten gesondertes Schicksal zukommt. Für den Beginn der auf diesen Anspruch anzuwendenden Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB kann daher nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger abgestellt werden

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/99g
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 6/99g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111414

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00006_99G0000_001