Rechtssatz RS0111417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111417
Entscheidungsdatum
12.01.1999
Rechtssatz
Eine dem Mietvertragsabschluß nachfolgende Wohnungseigentumsbegründung am Bestandobjekt kann den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht erfüllen. Zum Tatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG gehört nämlich, daß das Bestandobjekt (bereits) im Wohnungseigentum steht. Das gilt nach § 43 Abs 1 MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind.Eine dem Mietvertragsabschluß nachfolgende Wohnungseigentumsbegründung am Bestandobjekt kann den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG nicht erfüllen. Zum Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG gehört nämlich, daß das Bestandobjekt (bereits) im Wohnungseigentum steht. Das gilt nach Paragraph 43, Absatz eins, MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111417
Dokumentnummer
JJR_19990112_OGH0002_0050OB00323_98F0000_001