Rechtssatz RS0111421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111421
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Rechtssatz
Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft trotz Vermietung zum Zweck der Sanierung (die der Hauseigentümer nicht selbst finanzieren kann) ist dann anzunehmen, wenn ein deutlicher Rückfluß des eingehobenen Untermietzinses an den Hauseigentümer dergestalt erfolgt, daß der Hauseigentümer mehr als den für das konkrete Objekt zulässigen Hauptmietzins lukriert (etwa bei einer Substandardwohnung mehr als den Kategorie-D-Zins) oder als Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte "Vermietungs-GesmbH" eingeschaltet wird, weil sich daraus wiederum eine die Umgehungsabsicht indizierende verdächtige Situation ergibt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 341/98b
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 341/98b
- 5 Ob 34/99g
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 34/99g
- 5 Ob 108/99i
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 108/99i
Beisatz: Konstruktion, die durch eine vollständige Verflechtung zwischen dem Hauseigentümer und der Hauptmietverträge abschließenden Fruchtgenussberechtigten gekennzeichnet ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111421
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0050OB00341_98B0000_001