Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner ist nicht zulässig.
In seiner Entscheidung vom 26. 1. 1999 GZ 5 Ob 341/98b hat der Oberste Gerichtshof bei identem Sachverhalt und sogar dasselbe Haus betreffend erkannt, dass diesfalls ein Fall einer Sanierungshauptmiete, worauf sich die Antragsgegner berufen hätten, nicht vorliege. Trotz Vermietung zum Zweck der Sanierung, die der Hauseigentümer nicht selbst finanzieren könne, sei ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dann anzunehmen, wenn ein deutlicher Rückfluss des eingehobenen Untermietzinses an den Hauseigentümer dergestalt erfolge, dass der Hauseigentümer mehr als den für das konkrete Objekt zulässigen Hauptmietzins lukriert oder als Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte Vermietungsgesellschaft eingeschaltet werde, weil sich daraus wiederum eine die Umgehungsabsicht indizierende verdächtige Situation ergäbe (MietSlg 47.187; RIS-Justiz RS0069851). Dass sich in der Judikatur auch noch andere Hinweise dafür fänden, die für eine echte Sanierungshauptmiete sprächen, bedeute nicht, dass alle diese Sachverhaltselemente vorliegen müssten, um in Sanierungsfällen wiederum zur tatbestandsmäßigen Umgehungssabsicht des § 2 Abs 3 MRG zu gelangen. Es genüge bereits, wenn der Hauseigentümer aus der Differenz zwischen zulässigem Hauptmietzins und Untermietzins Profit ziehe, indem er sich vom formellen Hauptmieter mehr als den zulässigen Hauptmietzins zahlen lasse. In diesem Sinn eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Mietzinszahlungen des formellen Hauptmieters und seinen Untermietzinseinnahmen sei der in den zitierten Entscheidungen erwähnte "Rückfluss" des Untermietzinses zu verstehen, weshalb die Tatsache, dass der formelle Hauptmieter schon vor der Untervermietung den erhöhten Hauptmietzins zu bezahlen habe (den er aber durch die Untervermietung hereinzubringen trachte) nicht gegen die Annahme spreche, es liege keine echte Sanierungshauptmiete vor. Damit profitiere die Erstantragsgegnerin als Hauseigentümerin von Untermietzinseinnahmen der Vermietungsgesellschaft. Dass die Erstantragsgegnerin mit dem Effekt einer Wertsteigerung ihres eigenen Vermögens beträchtliche Mittel in die Sanierung allgemeiner Teile des Hauses investiert habe, sei ohne Einfluss auf die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses für die vermieteten Objekte geblieben. Dazu komme schließlich auch noch, dass die Erstantragsgegnerin an den Untermietzinseinnahmen der Zweitantragsgegnerin dadurch profitiere, dass die beiden Gesellschaften - ohne dass dies bis ins Letzte geklärt werden müsse - miteinander verschachtelt seien. Das wiederum lasse Rückschlüsse auf eine indirekte Beteiligung der Erstantragsgegnerin an den nicht zuletzt aus den Untermietzinseinnahmen der Zweitantragsgegnerin resultierenden Gewinnen zu. Im vorliegenden Fall seien daher die für die Umgehungsabsicht der Antragsgegnerinnen sprechenden Indizien keineswegs entkräftet worden.In seiner Entscheidung vom 26. 1. 1999 GZ 5 Ob 341/98b hat der Oberste Gerichtshof bei identem Sachverhalt und sogar dasselbe Haus betreffend erkannt, dass diesfalls ein Fall einer Sanierungshauptmiete, worauf sich die Antragsgegner berufen hätten, nicht vorliege. Trotz Vermietung zum Zweck der Sanierung, die der Hauseigentümer nicht selbst finanzieren könne, sei ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dann anzunehmen, wenn ein deutlicher Rückfluss des eingehobenen Untermietzinses an den Hauseigentümer dergestalt erfolge, dass der Hauseigentümer mehr als den für das konkrete Objekt zulässigen Hauptmietzins lukriert oder als Hauptmieter eine vom Hauseigentümer beherrschte Vermietungsgesellschaft eingeschaltet werde, weil sich daraus wiederum eine die Umgehungsabsicht indizierende verdächtige Situation ergäbe (MietSlg 47.187; RIS-Justiz RS0069851). Dass sich in der Judikatur auch noch andere Hinweise dafür fänden, die für eine echte Sanierungshauptmiete sprächen, bedeute nicht, dass alle diese Sachverhaltselemente vorliegen müssten, um in Sanierungsfällen wiederum zur tatbestandsmäßigen Umgehungssabsicht des Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu gelangen. Es genüge bereits, wenn der Hauseigentümer aus der Differenz zwischen zulässigem Hauptmietzins und Untermietzins Profit ziehe, indem er sich vom formellen Hauptmieter mehr als den zulässigen Hauptmietzins zahlen lasse. In diesem Sinn eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Mietzinszahlungen des formellen Hauptmieters und seinen Untermietzinseinnahmen sei der in den zitierten Entscheidungen erwähnte "Rückfluss" des Untermietzinses zu verstehen, weshalb die Tatsache, dass der formelle Hauptmieter schon vor der Untervermietung den erhöhten Hauptmietzins zu bezahlen habe (den er aber durch die Untervermietung hereinzubringen trachte) nicht gegen die Annahme spreche, es liege keine echte Sanierungshauptmiete vor. Damit profitiere die Erstantragsgegnerin als Hauseigentümerin von Untermietzinseinnahmen der Vermietungsgesellschaft. Dass die Erstantragsgegnerin mit dem Effekt einer Wertsteigerung ihres eigenen Vermögens beträchtliche Mittel in die Sanierung allgemeiner Teile des Hauses investiert habe, sei ohne Einfluss auf die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses für die vermieteten Objekte geblieben. Dazu komme schließlich auch noch, dass die Erstantragsgegnerin an den Untermietzinseinnahmen der Zweitantragsgegnerin dadurch profitiere, dass die beiden Gesellschaften - ohne dass dies bis ins Letzte geklärt werden müsse - miteinander verschachtelt seien. Das wiederum lasse Rückschlüsse auf eine indirekte Beteiligung der Erstantragsgegnerin an den nicht zuletzt aus den Untermietzinseinnahmen der Zweitantragsgegnerin resultierenden Gewinnen zu. Im vorliegenden Fall seien daher die für die Umgehungsabsicht der Antragsgegnerinnen sprechenden Indizien keineswegs entkräftet worden.
Bei gleicher Fallkonstellation trifft dies auch hier zu. Das Rekursgericht hielt sich bei seiner rechtlichen Beurteilung, dass vorliegendenfalls eine Umgehungsabsicht im Sinn des § 2 Abs 3 MRG indiziert und nicht widerlegt worden sei, an die zuvor zitierte Rechtsprechung.Bei gleicher Fallkonstellation trifft dies auch hier zu. Das Rekursgericht hielt sich bei seiner rechtlichen Beurteilung, dass vorliegendenfalls eine Umgehungsabsicht im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, MRG indiziert und nicht widerlegt worden sei, an die zuvor zitierte Rechtsprechung.
Darüber hinaus zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs keine neuen Aspekte auf, die eine neuerliche Befassung durch den Obersten Gerichtshof notwendig machten. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Antragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung dahin, dass das Überprüfungsbegehren der Antragstellerin hinsichtlich des am 26. 6. 1996 abgeschlossenen Vertrages über top Nr 2 abgewiesen werde.
Die Antragstellerin beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Zu beurteilen bleibt daher, ob die Antragstellerin, deren Hauptmietrechte rückwirkend zum Vertragsabschluss vom 26. 6. 1996 festgestellt wurden, bei Abschluss dieses Vertrages über das Objekt top Nr 2 (Vereinbarung einer Erhöhung des Untermietzinses auf S 17.000 zuzüglich Betriebskosten und USt) eine Rügepflicht nach dem letzten Halbsatz des § 16 Abs 1 Z 1 MRG idF des 3. WÄG getroffen hat. Die Rechtsmittelausführungen werfen zunächst der vom Rekursgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Meinung von Pfiel in immolex 1997, 271 Inkonsequenz vor. Während in Fällen des § 2 Abs 1 MRG, etwa bei Miete vom Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses eine unverzügliche Rügepflicht anerkannt werde, werde diese im Fall des § 2 Abs 3 MRG verneint, obwohl hier die Wirkungen eines Hauptmietvertrages ex tunc einträten. Für eine Verschiedenbehandlung dieser Sachverhalte liege kein sachlicher Grund vor. Wenn nicht überhaupt jede Miete einer Geschäftsräumlichkeit durch einen Unternehmer eine sofortige Rügepflicht entstehen ließe, wie dies der gesetzlichen Norm auch zu entnehmen sei, setze eine solche Rügepflicht spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung auf Anerkennung als Hauptmieter ein, da in diesem Zeitpunkt der Bestandnehmer jedenfalls bereits gewichtige Argumente dafür habe und der Meinung sei, in Wahrheit Hauptmieter zu sein. Eine Überprüfung der Zulässigkeit des für das Bestandobjekt top Nr 2 vereinbarten Hauptmietzinses komme demnach für die Antragstellerin nicht mehr in Betracht.Die Antragstellerin beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Zu beurteilen bleibt daher, ob die Antragstellerin, deren Hauptmietrechte rückwirkend zum Vertragsabschluss vom 26. 6. 1996 festgestellt wurden, bei Abschluss dieses Vertrages über das Objekt top Nr 2 (Vereinbarung einer Erhöhung des Untermietzinses auf S 17.000 zuzüglich Betriebskosten und USt) eine Rügepflicht nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG getroffen hat. Die Rechtsmittelausführungen werfen zunächst der vom Rekursgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Meinung von Pfiel in immolex 1997, 271 Inkonsequenz vor. Während in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, MRG, etwa bei Miete vom Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses eine unverzügliche Rügepflicht anerkannt werde, werde diese im Fall des Paragraph 2, Absatz 3, MRG verneint, obwohl hier die Wirkungen eines Hauptmietvertrages ex tunc einträten. Für eine Verschiedenbehandlung dieser Sachverhalte liege kein sachlicher Grund vor. Wenn nicht überhaupt jede Miete einer Geschäftsräumlichkeit durch einen Unternehmer eine sofortige Rügepflicht entstehen ließe, wie dies der gesetzlichen Norm auch zu entnehmen sei, setze eine solche Rügepflicht spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung auf Anerkennung als Hauptmieter ein, da in diesem Zeitpunkt der Bestandnehmer jedenfalls bereits gewichtige Argumente dafür habe und der Meinung sei, in Wahrheit Hauptmieter zu sein. Eine Überprüfung der Zulässigkeit des für das Bestandobjekt top Nr 2 vereinbarten Hauptmietzinses komme demnach für die Antragstellerin nicht mehr in Betracht.
Die Antragstellerin hielt dem in ihrer Rekursbeantwortung entgegen, sie habe unmittelbar nach Einlangen der Entscheidung zweiter Instanz, mit der ihre Hauptmietereigenschaft festgestellt worden sei, nämlich noch am 4. 11. 1998, die Rügepflicht erfüllt.
Ohne dass es auf letzteren, im übrigen dem Neuerungsverbot unterliegenden Umstand ankäme, schließt sich der erkennende Senat der von Pfiel in immolex 1997, 271 dargestellten Rechtsmeinung an.
§ 16 Abs 1 Z 1 MRG idF des 3. WÄG normiert für Hauptmietvertragsabschlüsse eine unverzügliche Rügepflicht des Unternehmers, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet mit der Sanktion des Ausschlusses von der Möglichkeit der Geltendmachung der Unwirksamkeit von Hauptmietzinsüberschreitungen. Dass entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber diese Bestimmung nur für den Abschluss von Hauptmietzinsvereinbarungen gilt, geht nicht nur aus der Überschrift des § 16, sondern auch aus § 16 Abs 8 MRG hervor, wie auch daraus, dass in § 26 MRG ein Bezug auf § 18 Abs 1 Z 1 MRG unterblieb.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG normiert für Hauptmietvertragsabschlüsse eine unverzügliche Rügepflicht des Unternehmers, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet mit der Sanktion des Ausschlusses von der Möglichkeit der Geltendmachung der Unwirksamkeit von Hauptmietzinsüberschreitungen. Dass entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber diese Bestimmung nur für den Abschluss von Hauptmietzinsvereinbarungen gilt, geht nicht nur aus der Überschrift des Paragraph 16,, sondern auch aus Paragraph 16, Absatz 8, MRG hervor, wie auch daraus, dass in Paragraph 26, MRG ein Bezug auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unterblieb.
Gilt aber diese Rügeobliegenheit, die mit dem Recht auf Geltendmachung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses korrespondiert, nicht für einen Untermieter, so ist derjenige Bestandnehmer, der nominell in die Position eines Untermieters gedrängt wird, nicht gehalten, die ausschließlich einen Hauptmieter treffende Verpflichtung zu erfüllen. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn einem Bestandnehmer schon auf Grund der klaren Anordnung des § 2 Abs 1 MRG Hauptmietrechte zukommen, muss hier nicht untersucht werden. Im Fall des § 2 Abs 3 MRG richtet sich die vom Gesetz verpönte Umgehungsabsicht auch darauf, einem nominell in die Position eines Untermieters gedrängten Bestandnehmer das diesem nach § 16 Abs 8 MRG zustehende Recht, die Unwirksamkeit von Hauptmietzinsüberschreitungen geltend zu machen, zu nehmen. Damit in unmittelbarem Zusammenhang steht die Voraussetzung für das geltend zu machende Recht, die Rügepflicht wie Pfiel (aaO) zutreffend ausführt. Daher haben es die Parteien des nominellen Hauptmietvertrages zu vertreten, wenn ein von ihnen nominell in die Position eines Untermieters gedrängter Bestandnehmer seine Rechte und Pflichten als Bestandnehmer nicht zu wahren vermag. Gerade diesen Personen ist eine Berufung auf die Unterlassung der Rügepflicht durch den Bestandnehmer im Zusammenhang mit ihrer Umgehungsabsicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr abzusprechen. Ohne dass im einzelnen Fall zu untersuchen wäre, ab welchem Zeitpunkt dem nominell in die Position des Untermieters gedrängten Bestandnehmers Zweifel an der rechtlichen Richtigkeit dieser Position und damit der Chancen auf Anerkennung als Hauptmieter im konkreten Fall entstehen, gilt daher ganz allgemein, dass im Fall des § 2 Abs 3 MRG dem Bestandgeber eine Berufung auf die Verletzung einer Rügepflicht zu versagen ist.Gilt aber diese Rügeobliegenheit, die mit dem Recht auf Geltendmachung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses korrespondiert, nicht für einen Untermieter, so ist derjenige Bestandnehmer, der nominell in die Position eines Untermieters gedrängt wird, nicht gehalten, die ausschließlich einen Hauptmieter treffende Verpflichtung zu erfüllen. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn einem Bestandnehmer schon auf Grund der klaren Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG Hauptmietrechte zukommen, muss hier nicht untersucht werden. Im Fall des Paragraph 2, Absatz 3, MRG richtet sich die vom Gesetz verpönte Umgehungsabsicht auch darauf, einem nominell in die Position eines Untermieters gedrängten Bestandnehmer das diesem nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG zustehende Recht, die Unwirksamkeit von Hauptmietzinsüberschreitungen geltend zu machen, zu nehmen. Damit in unmittelbarem Zusammenhang steht die Voraussetzung für das geltend zu machende Recht, die Rügepflicht wie Pfiel (aaO) zutreffend ausführt. Daher haben es die Parteien des nominellen Hauptmietvertrages zu vertreten, wenn ein von ihnen nominell in die Position eines Untermieters gedrängter Bestandnehmer seine Rechte und Pflichten als Bestandnehmer nicht zu wahren vermag. Gerade diesen Personen ist eine Berufung auf die Unterlassung der Rügepflicht durch den Bestandnehmer im Zusammenhang mit ihrer Umgehungsabsicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr abzusprechen. Ohne dass im einzelnen Fall zu untersuchen wäre, ab welchem Zeitpunkt dem nominell in die Position des Untermieters gedrängten Bestandnehmers Zweifel an der rechtlichen Richtigkeit dieser Position und damit der Chancen auf Anerkennung als Hauptmieter im konkreten Fall entstehen, gilt daher ganz allgemein, dass im Fall des Paragraph 2, Absatz 3, MRG dem Bestandgeber eine Berufung auf die Verletzung einer Rügepflicht zu versagen ist.
Die diesen Umständen Rechnung tragende Entscheidung des Rekursgerichtes wird daher vom erkennenden Senat gebilligt. Dementsprechend war dem Rekurs der Antragsgegner der Erfolg zu versagen.