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Rechtssatz RS0112813

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112813

Geschäftszahl

5Ob34/99g

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Norm

MRG §2 Abs3
MRG idF 3. WÄG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Im Fall des Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist dem Bestandgeber eine Berufung auf die Verletzung einer Rügepflicht durch den Bestandnehmer (hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung 3. WÄG) versagt. Die Parteien des nominellen Hauptmietvertrages haben es zu vertreten, wenn ein von ihnen nominell in die Position eines Untermieters gedrängter Bestandnehmer seine Rechte und Pflichten als Bestandnehmer nicht zu wahren vermag. Gerade diesen Personen ist eine Berufung auf die Unterlassung der Rügepflicht durch den Bestandnehmer im Zusammenhang mit ihrer Umgehungsabsicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr abzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/99g
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 34/99g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112813

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0050OB00034_99G0000_002