Rechtssatz RS0112813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112813
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Norm
MRG §2 Abs3
MRG idF 3. WÄG §16 Abs1 Z1
Rechtssatz
Im Fall des § 2 Abs 3 MRG ist dem Bestandgeber eine Berufung auf die Verletzung einer Rügepflicht durch den Bestandnehmer (hier: § 16 Abs 1 Z 1 MRG idF 3. WÄG) versagt. Die Parteien des nominellen Hauptmietvertrages haben es zu vertreten, wenn ein von ihnen nominell in die Position eines Untermieters gedrängter Bestandnehmer seine Rechte und Pflichten als Bestandnehmer nicht zu wahren vermag. Gerade diesen Personen ist eine Berufung auf die Unterlassung der Rügepflicht durch den Bestandnehmer im Zusammenhang mit ihrer Umgehungsabsicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr abzusprechen.Im Fall des Paragraph 2, Absatz 3, MRG ist dem Bestandgeber eine Berufung auf die Verletzung einer Rügepflicht durch den Bestandnehmer (hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in der Fassung 3. WÄG) versagt. Die Parteien des nominellen Hauptmietvertrages haben es zu vertreten, wenn ein von ihnen nominell in die Position eines Untermieters gedrängter Bestandnehmer seine Rechte und Pflichten als Bestandnehmer nicht zu wahren vermag. Gerade diesen Personen ist eine Berufung auf die Unterlassung der Rügepflicht durch den Bestandnehmer im Zusammenhang mit ihrer Umgehungsabsicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112813
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0050OB00034_99G0000_002