Rechtssatz RS0111430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111430
Entscheidungsdatum
21.01.1999
Rechtssatz
Für den Fall, daß Parteien der irrigen Annahme sind, es liege kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Werkvertrag vor, und deshalb Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren, bildet der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag einen Bestandteil des Bruttoentgelts. Daraus folgt, daß der Kläger bei Zahlung der Umsatzsteuer an den Beklagten vereinbartes Entgelt geleistet hat, das er nicht deshalb zurückfordern kann, weil ihm die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug nicht anerkannten, weil der Beklagte nicht Unternehmer iSd § 12 UStG, sondern Dienstnehmer war (so schon 9 ObA 189/95).Für den Fall, daß Parteien der irrigen Annahme sind, es liege kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Werkvertrag vor, und deshalb Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren, bildet der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag einen Bestandteil des Bruttoentgelts. Daraus folgt, daß der Kläger bei Zahlung der Umsatzsteuer an den Beklagten vereinbartes Entgelt geleistet hat, das er nicht deshalb zurückfordern kann, weil ihm die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug nicht anerkannten, weil der Beklagte nicht Unternehmer iSd Paragraph 12, UStG, sondern Dienstnehmer war (so schon 9 ObA 189/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111430
Dokumentnummer
JJR_19990121_OGH0002_008OBA00226_98P0000_001