Rechtssatz RS0111454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111454
Entscheidungsdatum
26.01.1999
Rechtssatz
Im Sinne der Ausführungen F. Bydlinskis finden sich in der österreichischen Rechtsordnung keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, wodurch unerlaubte Vorteile (von denen anzunehmen ist, daß sie ohne das schädigende Ereignis tatsächlich erzielt worden wären) aus dem ersatzpflichtigen Schaden ausgeschlossen würden. Der primäre Zweck des Schadenersatzrechts, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen legt einen Ersatz auch für derartige Schäden sogar nahe (F. Bydlinski Unerlaubte Vorteile als Schaden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111454
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0040OB00299_98V0000_002