Rechtssatz RS0111544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111544
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Rechtssatz
Im gerichtlichen Verfahren ist der ex lege von der Finanzprokuratur vertretene Bund Antragsgegner, weil die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung des WRG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 15/99h
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 15/99h
- 1 Ob 106/06d
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 106/06d
Gegenteilig; Beisatz: Diese Aussage ist aber infolge der Andersartigkeit des Kontaminationsschäden betreffenden Kostenersatzverfahrens gemäß § 31 Abs 4 WRG (vergleiche 1 Ob 15/99h, 1 Ob 41/92) auf den hier vorliegenden Fall eines Entschädigungsverfahrens infolge Bestimmung eines Wasserschutzgebiets (gemäß § 34 Abs 4 WRG) nicht übertragbar. (T1)
- 1 Ob 147/07k
Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 147/07k
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Fall eines Entschädigungsanspruchs eines Grundeigentümers auf Grund dessen Verpflichtung, wegen der Durchführung eines Hochwasserschutzprojektes im Hochwasserfall vorübergehend veränderte Abfluss- und Einstauverhältnisse zu dulden. (T2)
- 1 Ob 48/10f
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 48/10f
Gegenteilig; Beisatz: Dies gilt bei Kosten der Entsorgungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Grundwasserverunreinigungen gemäß § 31 WRG aber auch dann, wenn die Wasserrechtsbehörde nicht selbst Kostenersatz verlangt, sondern dem Verpflichteten stattdessen aufträgt, sie durch Zahlung an einen Dritten, der mit Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG beauftragt wurde, von ihrer Verbindlichkeit zu befreien. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111544
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00015_99H0000_002