Begründung:
Der Antragsteller beantragte am 16. 6. 1998, gemäß § 117 Abs 4 WRG über die mit Bescheid der BH Bruck an der Mur vom 21. 4. 1998 ausgesprochene Verpflichtung zum Kostenersatz (gerichtlich) zu entscheiden und ihn zur Gänze von einer Kostenersatzpflicht zu entbinden; als Antragsgegnerin nannte er ausdrücklich die im Kopf dieser Entscheidung angeführte Gesellschaft mbH. Er brachte vor, er habe zwar von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ein Grundstück gekauft, dort aber niemals eine Anlage selbst betrieben. Nachdem im Jahre 1988 Grundwasserverunreinigungen festgestellt worden seien, seien Entsorgungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, die einen Kostenaufwand von S 12,299.773,60 verursacht hätten. Diese Kosten seien mit Bescheid der BH Bruck an der Mur dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt worden. Nach dem Verursacherprinzip hätte die Behörde aber gemäß § 31 Abs 4 WRG den Ersatz der durch die Kontamination verursachten Kosten zur Gänze der Verursacherin auferlegen müssen; der Antragsteller hätte nur hilfsweise als Liegenschaftseigentümer herangezogen werden dürfen. Jedenfalls wären aber die Kosten so zu verteilen gewesen, daß die Antragsgegnerin S 10,795.010, der Antragsteller hingegen höchstens S 1,504.762,30 zu bezahlen habe.Der Antragsteller beantragte am 16. 6. 1998, gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG über die mit Bescheid der BH Bruck an der Mur vom 21. 4. 1998 ausgesprochene Verpflichtung zum Kostenersatz (gerichtlich) zu entscheiden und ihn zur Gänze von einer Kostenersatzpflicht zu entbinden; als Antragsgegnerin nannte er ausdrücklich die im Kopf dieser Entscheidung angeführte Gesellschaft mbH. Er brachte vor, er habe zwar von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ein Grundstück gekauft, dort aber niemals eine Anlage selbst betrieben. Nachdem im Jahre 1988 Grundwasserverunreinigungen festgestellt worden seien, seien Entsorgungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, die einen Kostenaufwand von S 12,299.773,60 verursacht hätten. Diese Kosten seien mit Bescheid der BH Bruck an der Mur dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt worden. Nach dem Verursacherprinzip hätte die Behörde aber gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG den Ersatz der durch die Kontamination verursachten Kosten zur Gänze der Verursacherin auferlegen müssen; der Antragsteller hätte nur hilfsweise als Liegenschaftseigentümer herangezogen werden dürfen. Jedenfalls wären aber die Kosten so zu verteilen gewesen, daß die Antragsgegnerin S 10,795.010, der Antragsteller hingegen höchstens S 1,504.762,30 zu bezahlen habe.
Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag könne sich gemäß § 117 Abs 4 WRG nur gegen die Republik Österreich richten, weil der vom Antragsteller bekämpfte Bescheid von einer Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen worden sei. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag sei demnach abzuweisen; der Bescheid der BH Bruck an der Mur sei im Umfang des dem Antragsteller auferlegten Kostenteilbetrags von S 6,149.866,80 in Teilrechtskraft erwachsen.Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag könne sich gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG nur gegen die Republik Österreich richten, weil der vom Antragsteller bekämpfte Bescheid von einer Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen worden sei. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag sei demnach abzuweisen; der Bescheid der BH Bruck an der Mur sei im Umfang des dem Antragsteller auferlegten Kostenteilbetrags von S 6,149.866,80 in Teilrechtskraft erwachsen.
In der Tagsatzung vom 26. 8. 1998 brachte der Antragsteller vor, die Bezeichnung der Antragsgegnerin sei aufgrund des Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatzes im Außerstreitverfahren unbeachtlich. Lediglich der Form halber werde die Bezeichnung als Antragsgegnerin auf "mitbeteiligte Partei" richtiggestellt. Der Antrag sei inhaltlich ausschließlich darauf gerichtet, über die Kostenersatzverpflichtung aus dem angefochtenen Bescheid zu erkennen, weshalb das Gericht darüber zu entscheiden haben werde. In der Folge bezeichnete der Antragsteller die Republik Österreich als Antragsgegnerin, wogegen sich letztere und auch die Antragsgegnerin aussprachen.
Die Antragsgegnerin brachte zu AZ 1 N 31/98b des Erstgerichts einen Antrag gemäß § 117 Abs 4 WRG gegen die Republik Österreich als Antragsgegnerin ein.Die Antragsgegnerin brachte zu AZ 1 N 31/98b des Erstgerichts einen Antrag gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG gegen die Republik Österreich als Antragsgegnerin ein.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Erstgericht die Verbindung der beiden Verfahren AZ 1 N 31/98b und 1 N 33/98x auf (Punkt I) und wies sowohl den Antrag des Antragstellers, über die Kostenersatzverpflichtung aus dem Bescheid der BH Bruck an der Mur vom 21. 4. 1998 zu entscheiden und ihn von einer Kostenersatzpflicht zur Gänze zu befreien, (Punkt II) als auch dessen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung (von der Antragsgegnerin auf die Republik Österreich) ab (Punkt III). Die beiden Verfahren seien zu trennen, weil das Verfahren zu AZ 1 N 33/98x entscheidungsreif sei. Mit der Bezeichnung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller die allein mögliche Gegenpartei (den von der Finanzprokuratur vertretenen Bund) verfehlt. Zu einer amtswegigen Richtigstellung der Parteienbezeichnung sei das Gericht nicht befugt. Eine Änderung der Parteienbezeichnung sei analog § 235 Abs 5 ZPO unzulässig, weil ein anderes Rechtssubjekt nicht in das Verfahren einbezogen werden könne. Dies müsse jedenfalls auch für die "streitigen Außerstreitverfahren" gelten.Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Erstgericht die Verbindung der beiden Verfahren AZ 1 N 31/98b und 1 N 33/98x auf (Punkt römisch eins) und wies sowohl den Antrag des Antragstellers, über die Kostenersatzverpflichtung aus dem Bescheid der BH Bruck an der Mur vom 21. 4. 1998 zu entscheiden und ihn von einer Kostenersatzpflicht zur Gänze zu befreien, (Punkt römisch zwei) als auch dessen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung (von der Antragsgegnerin auf die Republik Österreich) ab (Punkt römisch drei). Die beiden Verfahren seien zu trennen, weil das Verfahren zu AZ 1 N 33/98x entscheidungsreif sei. Mit der Bezeichnung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller die allein mögliche Gegenpartei (den von der Finanzprokuratur vertretenen Bund) verfehlt. Zu einer amtswegigen Richtigstellung der Parteienbezeichnung sei das Gericht nicht befugt. Eine Änderung der Parteienbezeichnung sei analog Paragraph 235, Absatz 5, ZPO unzulässig, weil ein anderes Rechtssubjekt nicht in das Verfahren einbezogen werden könne. Dies müsse jedenfalls auch für die "streitigen Außerstreitverfahren" gelten.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers, soweit er sich gegen Punkt I des erstinstanzlichen Beschlusses (Trennung der beiden Verfahren) richtete, zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diesen Teil der Entscheidung jedenfalls unzulässig sei (Punkt A); im übrigen Umfang bestätigte es den Beschluß des Erstgerichts, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 260.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig (Punkt B). Die Verbindung (bzw Trennung) von Prozessen liege im Ermessen des Gerichts; derartige Anordnungen seien gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Entgegen der Behauptung des Antragstellers habe die Republik Österreich im Verfahren in der Sache nicht verhandelt. Selbst wenn man berücksichtigte, daß das Gericht von Amts wegen die "richtige Partei" in das Verfahren einzubeziehen gehabt hätte, müsse der Rekurs erfolglos bleiben. Die mit dem Rechtsmittel angestrebte Fortsetzung des Verfahrens gegen die Republik Österreich als Antragsgegnerin komme nämlich schon deshalb nicht in Frage, weil eine fristgerechte Antragstellung gegenüber der Republik Österreich (innerhalb der Zweimonatsfrist des § 117 Abs 4 WRG) unterblieben sei, sodaß der Antrag jedenfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Die vom Antragsteller gewünschte Parteiänderung sei unzulässig; die Passivlegitimation der Antragsgegnerin sei - wie der Antragsteller selbst einräume - zu verneinen.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers, soweit er sich gegen Punkt römisch eins des erstinstanzlichen Beschlusses (Trennung der beiden Verfahren) richtete, zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diesen Teil der Entscheidung jedenfalls unzulässig sei (Punkt A); im übrigen Umfang bestätigte es den Beschluß des Erstgerichts, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 260.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig (Punkt B). Die Verbindung (bzw Trennung) von Prozessen liege im Ermessen des Gerichts; derartige Anordnungen seien gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO unanfechtbar. Entgegen der Behauptung des Antragstellers habe die Republik Österreich im Verfahren in der Sache nicht verhandelt. Selbst wenn man berücksichtigte, daß das Gericht von Amts wegen die "richtige Partei" in das Verfahren einzubeziehen gehabt hätte, müsse der Rekurs erfolglos bleiben. Die mit dem Rechtsmittel angestrebte Fortsetzung des Verfahrens gegen die Republik Österreich als Antragsgegnerin komme nämlich schon deshalb nicht in Frage, weil eine fristgerechte Antragstellung gegenüber der Republik Österreich (innerhalb der Zweimonatsfrist des Paragraph 117, Absatz 4, WRG) unterblieben sei, sodaß der Antrag jedenfalls als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Die vom Antragsteller gewünschte Parteiänderung sei unzulässig; die Passivlegitimation der Antragsgegnerin sei - wie der Antragsteller selbst einräume - zu verneinen.