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Rechtssatz RS0111582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111582

Geschäftszahl

5Ob31/99s

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Rechtssatz

Die Widmung von Teilen der Liegenschaft, die nicht zwangsläufig der gemeinsamen Benützung vorbehalten sind, andererseits aber auch kein selbständiges Objekt von Wohnungseigentum sein können, ist ein privatrechtlicher Akt. Der behördlich bewilligte Bauplan spielt in diesem Zusammenhang nur insofern eine Rolle, als er - widerlegbar - die Ausgestaltung und Zweckwidmung der einzelnen Objekte indiziert und sein Fehlen indirekt ein Hindernis für die Einverleibung des Wohnungseigentums darstellt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 31/99s
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 31/99s
    Veröff: SZ 72/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111582

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0050OB00031_99S0000_001