Rechtssatz RS0111627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111627
Entscheidungsdatum
29.11.2001
Norm
VBO Wien 1995 §42 Abs2 Z2
VBO Wien 1995 §45
Rechtssatz
Wenngleich § 45 VBO Wien in seinem Abs 2 die wichtigen Gründe, die zur Entlassung berechtigen, nur demonstrativ aufzählt, verbietet schon allein der Umstand, daß § 42 Abs 2 Z 2 VBO Wien das Fehlen der geistigen oder körperlichen Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten ausdrücklich als Kündigungsgrund normiert, diesen Tatbestand gleichzeitig als im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Entlassungsgrund zu werten.Wenngleich Paragraph 45, VBO Wien in seinem Absatz 2, die wichtigen Gründe, die zur Entlassung berechtigen, nur demonstrativ aufzählt, verbietet schon allein der Umstand, daß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VBO Wien das Fehlen der geistigen oder körperlichen Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten ausdrücklich als Kündigungsgrund normiert, diesen Tatbestand gleichzeitig als im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Entlassungsgrund zu werten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 12/99a
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 12/99a
- 8 ObA 137/01g
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 137/01g
Beisatz: Der Entlassungsgrund der besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht des § 45 Abs 2 Z 2 VBO Wien 1995 kann nur schuldhaft verwirklicht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111627
Dokumentnummer
JJR_19990317_OGH0002_009OBA00012_99A0000_001