Die Revision ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß § 45 der Wr.VBO, der in seinem Abs 1 normiert, daß das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, in seinem Abs 2 die wichtigen Gründe, die zur Entlassung berechtigen, nur demonstrativ aufzählt. Ebenso trifft es zu, daß die Wr.VBO in ihren §§ 28 Abs 1 Z 2 und 48 Abs 2 Z 5 von der Möglichkeit einer vom Vertragsbediensteten nicht verschuldeten Entlassung ausgeht. Dessenungeachtet kann § 45 der Wr.VBO nicht im von der Revisionswerberin gewünschten Sinn ausgelegt werden. Schon allein der Umstand, daß § 42 Abs 2 Z 2 der Wr.VBO den von der Beklagten zur Begründung der Entlassung herangezogenen Tatbestand, nämlich das Fehlen der geistigen oder körperlichen Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten, ausdrücklich als Kündigungsgrund normiert, verbietet es, diesen Tatbestand gleichzeitig auch als im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Entlassungsgrund zu werten. Dieses Ergebnis wird überdies durch den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand bestätigt, daß auch § 45 der Wr.VBO den genannten Tatbestand erwähnt, ihn aber nur als Grund für einen vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, nicht aber als Entlassungsgrund aufzählt. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der von der Beklagten für die Entlassung der Klägerin angeführte Grund zwar als Kündigungsgrund, nicht aber als Entlassungsgrund anzusehen ist.Richtig ist, daß Paragraph 45, der Wr.VBO, der in seinem Absatz eins, normiert, daß das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, in seinem Absatz 2, die wichtigen Gründe, die zur Entlassung berechtigen, nur demonstrativ aufzählt. Ebenso trifft es zu, daß die Wr.VBO in ihren Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer 2 und 48 Absatz 2, Ziffer 5, von der Möglichkeit einer vom Vertragsbediensteten nicht verschuldeten Entlassung ausgeht. Dessenungeachtet kann Paragraph 45, der Wr.VBO nicht im von der Revisionswerberin gewünschten Sinn ausgelegt werden. Schon allein der Umstand, daß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, der Wr.VBO den von der Beklagten zur Begründung der Entlassung herangezogenen Tatbestand, nämlich das Fehlen der geistigen oder körperlichen Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten, ausdrücklich als Kündigungsgrund normiert, verbietet es, diesen Tatbestand gleichzeitig auch als im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Entlassungsgrund zu werten. Dieses Ergebnis wird überdies durch den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand bestätigt, daß auch Paragraph 45, der Wr.VBO den genannten Tatbestand erwähnt, ihn aber nur als Grund für einen vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, nicht aber als Entlassungsgrund aufzählt. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der von der Beklagten für die Entlassung der Klägerin angeführte Grund zwar als Kündigungsgrund, nicht aber als Entlassungsgrund anzusehen ist.
Den in der Revision zitierten Entscheidungen 8 ObA 222/95 (= infas
1995 A 142) und 9 ObA 85/93 (= ARD 4492/7/93) - beide beschäftigen
sich mit den Voraussetzungen einer Kündigung - ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die somit ungerechtfertigte Entlassung des behinderten Klägers das Dienstverhältnis nicht aufgelöst hat, ist zutreffend (ständige Rechtsprechung; zuletzt RdW 1998, 475). Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die somit ungerechtfertigte Entlassung des behinderten Klägers das Dienstverhältnis nicht aufgelöst hat, ist zutreffend (ständige Rechtsprechung; zuletzt RdW 1998, 475). Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage, ob und inwieweit die Klägerin dienstunfähig ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.