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Rechtssatz RS0111647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111647

Geschäftszahl

5Ob40/99i; 5Ob173/07p

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Norm

MRG §1 Abs3
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1
2.WÄG ArtV Abs2
2.WÄG ArtV Abs3

Rechtssatz

Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, ist Paragraph eins, Absatz 3, MRG in der Fassung des 2. WÄG eine Verweisungsnorm auf die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 20, WGG. Auf den jeweiligen Eigentümer kommt es im Regelfall im Gegensatz zur früheren Fassung des Paragraph eins, Absatz 3, MRG nicht mehr an. Auf alle Fragen, die im zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung des 2. WÄG, also nach dem 1. 3. 1991 verwirklicht wurden, ist zufolge der in Artikel römisch fünf, Absatz 2 und 3 des 2. WÄG enthaltenen Übergangsbestimmungen für die Frage der Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen des MRG oder des WGG Paragraph 20, Absatz eins, WGG maßgeblich. Während für vor dem 1. 3. 1991 verwirklichte Sachverhalte noch altes Recht heranzuziehen ist, ist für alle nach dem 28. 2. 1991 verwirklichten Sachverhalte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (WoBl 1995/48), so auch auf eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte Wertsicherung, das neue Recht des Paragraph 20, WGG maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111647

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00040_99I0000_001