Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top Nr ***** im Haus N*****straße ***** in ***** F*****. Diese Wohnung steht im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin. Diese ist Rechtsnachfolgerin der B*****, Gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die wiederum das Mietobjekt im Zuge einer Zwangsversteigerung von der W*****, Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH erworben hat. Errichtet wurde das Haus N*****straße ***** von der W*****bau Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH, *****aufgrund der Baubewilligung des Stadtamtes F***** vom 19. 4. 1988.
Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin seit Dezember 1996 zusätzlich zum vereinbarten Mietzins Wertsicherungsbeträge.
Die Antragstellerin begehrt mit dem am 3. 3. 1998 beim Bezirksgericht F***** eingebrachten Antrag die Zulässigkeit des von ihr begehrten Hauptmietzinses zu überprüfen. Sie stützt diesen Antrag auf § 37 Abs 1 MRG. Sie habe mit der Errichterin der Baulichkeit, der W*****bau, Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH *****am 29. 11. 1989/12. 12. 1989 einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietzins betrage monatlich S 5.234 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, somit S 5.867 monatlich. Diesen Betrag habe sie gleichbleibend nicht nur ihrer ursprünglichen Vertragspartnerin, sondern auch deren Rechtsnachfolgerin bezahlt. Erstmals verlange die Antragsgegnerin nun seit Dezember 1996 zuzüglich zum Mietzins Wertsicherungsbeträge. Dazu sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt. Durch den Eigentumsübergang an die Antragsgegnerin trete keine Änderung der rechtlichen Position der Antragstellerin ein.Die Antragstellerin begehrt mit dem am 3. 3. 1998 beim Bezirksgericht F***** eingebrachten Antrag die Zulässigkeit des von ihr begehrten Hauptmietzinses zu überprüfen. Sie stützt diesen Antrag auf Paragraph 37, Absatz eins, MRG. Sie habe mit der Errichterin der Baulichkeit, der W*****bau, Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH *****am 29. 11. 1989/12. 12. 1989 einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietzins betrage monatlich S 5.234 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, somit S 5.867 monatlich. Diesen Betrag habe sie gleichbleibend nicht nur ihrer ursprünglichen Vertragspartnerin, sondern auch deren Rechtsnachfolgerin bezahlt. Erstmals verlange die Antragsgegnerin nun seit Dezember 1996 zuzüglich zum Mietzins Wertsicherungsbeträge. Dazu sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt. Durch den Eigentumsübergang an die Antragsgegnerin trete keine Änderung der rechtlichen Position der Antragstellerin ein.
Darüber hinaus brachte die Antragstellerin noch vor, ihr gegenüber sei auf die Einhebung von Wertsicherung verzichtet worden, sie wendete Verjährung ein und brachte weiters vor, die Wohnung weise auch nicht jenen Standard auf, der ihr von der Errichterin zugesagt worden sei.
Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren der Antragstellerin und beantragte, ihren Antrag zurück- bzw abzuweisen. Sie berief sich auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 und 3 MRG. Das Haus sei ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden, an der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung bestehe Wohnungseigentum. Es seien daher die zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG auf das Bestandverhältnis nicht anzuwenden. Demnach sei auch § 37 Abs 1 MRG nicht anzuwenden, weshalb der Antragstellerin die Beschreitung des außerstreitigen Rechtswegs zur Überprüfun des Mietzinses verwehrt sei.Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren der Antragstellerin und beantragte, ihren Antrag zurück- bzw abzuweisen. Sie berief sich auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 3 MRG. Das Haus sei ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden, an der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung bestehe Wohnungseigentum. Es seien daher die zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG auf das Bestandverhältnis nicht anzuwenden. Demnach sei auch Paragraph 37, Absatz eins, MRG nicht anzuwenden, weshalb der Antragstellerin die Beschreitung des außerstreitigen Rechtswegs zur Überprüfun des Mietzinses verwehrt sei.
Das Erstgericht wies den auf Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 MRG gerichteten Antrag zurück. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, daß § 1 Abs 3 MRG nicht zur Anwendung komme. Zwar sei die Wohnung von einer Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft errichtet worden, in der Folge jedoch an einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger veräußert worden. Nach § 1 Abs 4 Z 1 und 3 MRG seien daher auf das Bestandverhältnis nur die Bestimmungen über den Kündigungsschutz, nicht jedoch die zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG und auch nicht dessen § 37 MRG anzuwenden. Der Antrag erweise sich demnach als unzulässig.Das Erstgericht wies den auf Überprüfung des Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG gerichteten Antrag zurück. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, daß Paragraph eins, Absatz 3, MRG nicht zur Anwendung komme. Zwar sei die Wohnung von einer Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft errichtet worden, in der Folge jedoch an einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger veräußert worden. Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 3 MRG seien daher auf das Bestandverhältnis nur die Bestimmungen über den Kündigungsschutz, nicht jedoch die zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG und auch nicht dessen Paragraph 37, MRG anzuwenden. Der Antrag erweise sich demnach als unzulässig.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden seien, gälten die Bestimmungen des MRG nach Maßgabe des § 20 WGG. Auf das gegenständliche Bestandverhältnis sei diese durch das 2. WÄG eingeführte Bestimmung des § 1 Abs 3 MRG anzuwenden. Wenn auch der W*****bau Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung am 25. 7. 1991 die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen entzogen worden sei, sei diese doch im Zeitpunkt der Errichtung (1989, Fertigstellung 1990) noch eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn des WGG gewesen. Unter der noch zu prüfenden Voraussetzung, ob die Baulichkeit von der genannten gemeinnützigen Bauvereinigung tatsächlich im eigenen Namen errichtet worden sei, sei auf das gegenständliche Bestandverhältnis über § 1 Abs 3 MRG § 20 WGG anwendbar. Aus § 20 WGG sei zu gewinnen, ob Bestimmungen des MRG oder aber des WGG, sowie jeweils welche der Bestimmungen, Anwendung zu finden hätten. § 20 Abs 1 Z 1 WGG komme dabei nicht in Betracht, weil das "Alleineigentum" der gemeinnützigen Bauvereinigung an der gesamten Baulichkeit erforderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil an der Liegenschaft nunmehr kein Alleineigentum bestehe und die Antragsgegnerin als Wohnungseigentümerin auch keine gemeinnützige Bauvereinigung sei.Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden seien, gälten die Bestimmungen des MRG nach Maßgabe des Paragraph 20, WGG. Auf das gegenständliche Bestandverhältnis sei diese durch das 2. WÄG eingeführte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, MRG anzuwenden. Wenn auch der W*****bau Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung am 25. 7. 1991 die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen entzogen worden sei, sei diese doch im Zeitpunkt der Errichtung (1989, Fertigstellung 1990) noch eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinn des WGG gewesen. Unter der noch zu prüfenden Voraussetzung, ob die Baulichkeit von der genannten gemeinnützigen Bauvereinigung tatsächlich im eigenen Namen errichtet worden sei, sei auf das gegenständliche Bestandverhältnis über Paragraph eins, Absatz 3, MRG Paragraph 20, WGG anwendbar. Aus Paragraph 20, WGG sei zu gewinnen, ob Bestimmungen des MRG oder aber des WGG, sowie jeweils welche der Bestimmungen, Anwendung zu finden hätten. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, WGG komme dabei nicht in Betracht, weil das "Alleineigentum" der gemeinnützigen Bauvereinigung an der gesamten Baulichkeit erforderlich sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil an der Liegenschaft nunmehr kein Alleineigentum bestehe und die Antragsgegnerin als Wohnungseigentümerin auch keine gemeinnützige Bauvereinigung sei.
Auch § 20 Abs 1 Z 3 WGG komme nicht zur Anwendung, weil diesfalls erforderlich sei, daß nach Errichtung der Baulichkeit das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergehe, der keine gemeinnützige Bauvereinigung sei. Auch hier sei unter Übergang des "Eigentums" nur der Übergang des Alleineigentums an der gesamten Baulichkeit von einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf einen nicht gemeinnützigen Erwerber gemeint. Die Antragsgegnerin habe aber nicht Alleineigentum an der Baulichkeit erworben, sondern im Zuge der Zwangsversteigerung lediglich einzelne Wohnungseigentumeinheiten erworben, so auch jene, die von der Antragstellerin gemietet sei.Auch Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, WGG komme nicht zur Anwendung, weil diesfalls erforderlich sei, daß nach Errichtung der Baulichkeit das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergehe, der keine gemeinnützige Bauvereinigung sei. Auch hier sei unter Übergang des "Eigentums" nur der Übergang des Alleineigentums an der gesamten Baulichkeit von einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf einen nicht gemeinnützigen Erwerber gemeint. Die Antragsgegnerin habe aber nicht Alleineigentum an der Baulichkeit erworben, sondern im Zuge der Zwangsversteigerung lediglich einzelne Wohnungseigentumeinheiten erworben, so auch jene, die von der Antragstellerin gemietet sei.
In § 20 Abs 1 Z 2 WGG idF des 2. WÄG werde der Fall der Wohnungseigentumsbegründung aus Anlaß der Errichtung der Baulichkeit sowie der Fall der späteren Errichtung von Wohnungseigentum für einen Mieter oder Nutzungsberechtigten bedacht. Damit solle zunächst klargestellt werden, daß auch bei gemischten Rechtsverhältnissen auf die Rechtsverhältnisse zwischen der gemeinnützigen Bauvereinigung und ihren Mietern (Nutzungsberechtigten) das WGG und MRG im Sinn des § 20 Abs 1 Z 1 WGG anwendbar sei. Dazu sei anzumerken, daß im vorliegenden Fall das Wohnungseigentum von einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf die nunmehrige Antragsgegnerin übergegangen sei. Auch dieser Fall sei nach Ansicht des Rekursgerichtes von § 20 Abs 1 Z 2 WGG erfaßt. Es komme nicht darauf an, ob später ein Dritter in die Rechtsposition der gemeinnützigen Bauvereinigung eintrete. Auch diesfalls seien die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 1 WGG (über die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 erster Fall WGG) zur Anwendung zu bringen. Eine solche Auslegung entspräche auch der durch das 2. WÄG verfolgten ratio, die dahin gehe, daß einmal dem WGG unterstellte Rechtsverhältnisse immer dem WGG unterstellt bleiben sollten.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, WGG in der Fassung des 2. WÄG werde der Fall der Wohnungseigentumsbegründung aus Anlaß der Errichtung der Baulichkeit sowie der Fall der späteren Errichtung von Wohnungseigentum für einen Mieter oder Nutzungsberechtigten bedacht. Damit solle zunächst klargestellt werden, daß auch bei gemischten Rechtsverhältnissen auf die Rechtsverhältnisse zwischen der gemeinnützigen Bauvereinigung und ihren Mietern (Nutzungsberechtigten) das WGG und MRG im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, WGG anwendbar sei. Dazu sei anzumerken, daß im vorliegenden Fall das Wohnungseigentum von einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf die nunmehrige Antragsgegnerin übergegangen sei. Auch dieser Fall sei nach Ansicht des Rekursgerichtes von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, WGG erfaßt. Es komme nicht darauf an, ob später ein Dritter in die Rechtsposition der gemeinnützigen Bauvereinigung eintrete. Auch diesfalls seien die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, WGG (über die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall WGG) zur Anwendung zu bringen. Eine solche Auslegung entspräche auch der durch das 2. WÄG verfolgten ratio, die dahin gehe, daß einmal dem WGG unterstellte Rechtsverhältnisse immer dem WGG unterstellt bleiben sollten.
Das Rekursgericht trug daher dem Erstgericht auf, im oben dargestellten Sinn zunächst die Errichtung der Baulichkeit durch eine gemeinnützige Bauvereinigung "im eigenen Namen" zu klären, weil andernfalls § 1 Abs 4 MRG zur Anwendung komme. Danach seien die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Z 2 WGG zu klären. Sollte sich danach ergeben, daß tatsächlich die Antragsgegnerin Wohnungseigentum von einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft erworben habe, die zuvor mit der Antragstellerin ein Mietverhältnis begründet habe, dann gelte § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG und insofern auch § 37 MRG "nach Maßgabe des § 22 WGG". § 22 Abs 1 Z 6 WGG sehe - vergleichbar mit § 37 Abs 1 Z 8 MRG - die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Entgelts vor. Dann wäre der Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses zulässig, wobei sich die Vorschriften der Mietzinsbildung nicht nach den §§ 16 ff MRG, sondern nach den §§ 14 ff WGG richteten. Im übrigen werde der Zinsüberprüfungsantrag auch noch einem Verbesserungsverfahren dahin zu unterziehen sein, daß die Antragstellerin ihr Begehren sowohl bestimmte Zeiträume betreffend konkretisiere als auch angebe, aus welchen Gründen die Mietzinshöhe für unzulässig erachtet werde.Das Rekursgericht trug daher dem Erstgericht auf, im oben dargestellten Sinn zunächst die Errichtung der Baulichkeit durch eine gemeinnützige Bauvereinigung "im eigenen Namen" zu klären, weil andernfalls Paragraph eins, Absatz 4, MRG zur Anwendung komme. Danach seien die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, WGG zu klären. Sollte sich danach ergeben, daß tatsächlich die Antragsgegnerin Wohnungseigentum von einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft erworben habe, die zuvor mit der Antragstellerin ein Mietverhältnis begründet habe, dann gelte Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b WGG und insofern auch Paragraph 37, MRG "nach Maßgabe des Paragraph 22, WGG". Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG sehe - vergleichbar mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG - die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Entgelts vor. Dann wäre der Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses zulässig, wobei sich die Vorschriften der Mietzinsbildung nicht nach den Paragraphen 16, ff MRG, sondern nach den Paragraphen 14, ff WGG richteten. Im übrigen werde der Zinsüberprüfungsantrag auch noch einem Verbesserungsverfahren dahin zu unterziehen sein, daß die Antragstellerin ihr Begehren sowohl bestimmte Zeiträume betreffend konkretisiere als auch angebe, aus welchen Gründen die Mietzinshöhe für unzulässig erachtet werde.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründete das Rekursgericht auf § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO, wobei zur Anwendung des § 20 Abs 1 Z 2 WGG für den Fall des Eintritts eines nicht gemeinnützigen Rechtssubjekts in die Rechtsposition einer gemeinnützigen Bauvereinigung durch Erwerb von Wohnungseigentum und die sich daraus ergebende Anwendung zinsrechtlicher Bestimmungen des WGG bzw MRG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründete das Rekursgericht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, wobei zur Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, WGG für den Fall des Eintritts eines nicht gemeinnützigen Rechtssubjekts in die Rechtsposition einer gemeinnützigen Bauvereinigung durch Erwerb von Wohnungseigentum und die sich daraus ergebende Anwendung zinsrechtlicher Bestimmungen des WGG bzw MRG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung des bekämpften Beschlusses im Sinn einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Antragstellerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.