Rechtssatz RS0111651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111651
Entscheidungsdatum
05.09.2012
Norm
WGG 1979 §14 ff
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z2
Rechtssatz
Selbst wenn aus Anlaß der Errichtung bereits Wohnungseigentum eingeräumt wurde (§ 20 Abs 1 Z 2 erster Fall WGG) oder nachträglich zugunsten eines bisherigen Mieters Wohnungseigentum begründet wird (§ 20 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WGG) bleiben die in diesem Zeitpunkt bestehenden Mietverhältnisse den §§ 14 bis 22 WGG unterworfen. Der Wohnungseigentümer übernimmt nur als Miteigentümer die Stellung als Mitvermieter. Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten behalten ihr Rechtsstatut nach den §§ 14 ff WGG weiter.Selbst wenn aus Anlaß der Errichtung bereits Wohnungseigentum eingeräumt wurde (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall WGG) oder nachträglich zugunsten eines bisherigen Mieters Wohnungseigentum begründet wird (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WGG) bleiben die in diesem Zeitpunkt bestehenden Mietverhältnisse den Paragraphen 14 bis 22 WGG unterworfen. Der Wohnungseigentümer übernimmt nur als Miteigentümer die Stellung als Mitvermieter. Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten behalten ihr Rechtsstatut nach den Paragraphen 14, ff WGG weiter.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 40/99i
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 40/99i
- 5 Ob 68/12d
Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 68/12d
Vgl; Beisatz: Rechtslage des § 20 Abs 1 Z 2 WGG idF WRN 2006: Gemeinsame Errichtung der Baulichkeit mit einem nicht gemeinnützigen Bauträger. (T1); Bem: Siehe auch RS0128566. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111651
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0050OB00040_99I0000_005