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Rechtssatz RS0111659×

Rechtssatz RS0111659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0111659

Geschäftszahl

1N506/99; 7N514/99

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Rechtssatz

Ist ein Ablehnungsantrag seiner Gründe wegen unzulässig, sodaß er zur Frage seines rechtlichen Schicksals keinerlei Beurteilungsspielraum eröffnet, so ist vor der Entscheidung darüber selbst dann kein Genehmigungsverfahren einzuleiten, wenn der Betroffene in der Ablehnungssache prozeßunfähig wäre und nur durch Erklärungen seines Vertreters wirksam handeln könnte. Ein Genehmigungsverfahren hat zu unterbleiben, wenn bei sachlicher Beurteilung der Prozeßhandlung des Betroffenen ein anderer Vertretungsakt als deren Nichtgenehmigung gar nicht denkmöglich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 N 506/99
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 N 506/99
  • 7 N 514/99
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 N 514/99
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111659

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_00100N00506_9900000_002