Rechtssatz RS0111659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111659
Entscheidungsdatum
01.09.1999
Rechtssatz
Ist ein Ablehnungsantrag seiner Gründe wegen unzulässig, sodaß er zur Frage seines rechtlichen Schicksals keinerlei Beurteilungsspielraum eröffnet, so ist vor der Entscheidung darüber selbst dann kein Genehmigungsverfahren einzuleiten, wenn der Betroffene in der Ablehnungssache prozeßunfähig wäre und nur durch Erklärungen seines Vertreters wirksam handeln könnte. Ein Genehmigungsverfahren hat zu unterbleiben, wenn bei sachlicher Beurteilung der Prozeßhandlung des Betroffenen ein anderer Vertretungsakt als deren Nichtgenehmigung gar nicht denkmöglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111659
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_00100N00506_9900000_002