Rechtssatz RS0111692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111692
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Norm
ABGB §1311 IIa
Schieß- und SprengmittelG allg
Rechtssatz
Der Schutzzweck der Bestimmungen des Schieß- und SprengmittelG liegt nicht nur in der Verhinderung von Unfällen bei der Erzeugung des Sprengmittels, sondern ganz allgemein in der Verhinderung von Unfällen, die durch die unbefugte Erzeugung, den unbefugten Besitz und die unbefugte Weitergabe von Sprengmitteln an überdies hiefür ungeeignete Personen entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111692
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00313_98F0000_001