Rechtssatz RS0111696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111696
Entscheidungsdatum
11.03.1999
Rechtssatz
Im Falle der Einkaufskommission wird der Kommissionär im Regelfall Eigentümer des Kommissionsguts. Er hat das Eigentum dem Kommittenten zu übertragen, wobei dies im Sinne der §§ 426 bis 429 ABGB durch körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzanweisung, Besitzkonstitut oder antizipiertes Besitzkonstitut geschehen kann.Im Falle der Einkaufskommission wird der Kommissionär im Regelfall Eigentümer des Kommissionsguts. Er hat das Eigentum dem Kommittenten zu übertragen, wobei dies im Sinne der Paragraphen 426 bis 429 ABGB durch körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzanweisung, Besitzkonstitut oder antizipiertes Besitzkonstitut geschehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111696
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00196_98Z0000_001