Rechtssatz RS0111713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111713
Entscheidungsdatum
22.05.2006
Rechtssatz
Wurde der beklagte Versicherungsträger von den Vorinstanzen zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet und ihm in diesem Rahmen vom Berufungsgericht die Leistung einer vorläufigen Zahlung auferlegt, so stehen die Bestimmungen des § 89 Abs 1 letzter Satz iVm § 91 Abs 2 bis 5 ASGG der Rückersatzpflicht des Klägers nicht entgegen, wenn sich später ergibt, dass die bevorschußte Leistung nicht zusteht; die Verpflichtung zum Rückersatz richtet sich in diesem Fall nach den für Vorschüsse getroffenen Regelungen.Wurde der beklagte Versicherungsträger von den Vorinstanzen zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet und ihm in diesem Rahmen vom Berufungsgericht die Leistung einer vorläufigen Zahlung auferlegt, so stehen die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2 bis 5 ASGG der Rückersatzpflicht des Klägers nicht entgegen, wenn sich später ergibt, dass die bevorschußte Leistung nicht zusteht; die Verpflichtung zum Rückersatz richtet sich in diesem Fall nach den für Vorschüsse getroffenen Regelungen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 69/99s
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 69/99s
- 10 ObS 36/06a
Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 ObS 36/06a
Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall kommt die von der Beklagten angestrebte Rückforderung des Pensionsüberbezuges durch Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 3 ASVG deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den der Rückforderung zugrunde liegenden Zahlungen der Beklagten um keine „Vorschüsse" im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt hat, und der Kläger, der eine zu hohe vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG erhalten hat, gemäß § 89 Abs 2 letzter Satz ASGG iVm § 91 Abs 2 bis 5 ASGG nur im Falle des Erschleichens der Leistung zur Rückzahlung des klagsgegenständlichen Überbezuges verpflichtet wäre. (T1); Veröff: SZ 2006/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111713
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19990330_OGH0002_010OBS00069_99S0000_001