Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zu Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2, BGBl. Nr. 624/1994Zu Absatz 4 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
Text
Leistungsanspruch des Versicherten auf Grund eines Berufungsurteils
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Soweit ein Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 dem Leistungsbegehren eines Versicherten stattgibt, hat ihm der Versicherungsträger diese Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu gewähren; ergeht im Verfahren ein neuerliches Berufungsurteil, so richtet sich die vom Versicherungsträger an den Versicherten weiter zu gewährende Leistung nach diesem Berufungsurteil. Diese Leistungspflicht ist dem Versicherungsträger mit dem jeweiligen Berufungsurteil aufzuerlegen; der § 89 Abs. 2 ist hiebei anzuwenden.Soweit ein Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 dem Leistungsbegehren eines Versicherten stattgibt, hat ihm der Versicherungsträger diese Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu gewähren; ergeht im Verfahren ein neuerliches Berufungsurteil, so richtet sich die vom Versicherungsträger an den Versicherten weiter zu gewährende Leistung nach diesem Berufungsurteil. Diese Leistungspflicht ist dem Versicherungsträger mit dem jeweiligen Berufungsurteil aufzuerlegen; der Paragraph 89, Absatz 2, ist hiebei anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hat der Versicherte die vom Berufungsgericht zugesprochene Leistung erschlichen, so hat er sie rückzuerstatten.
(3)Absatz 3,Gesetzliche Bestimmungen über den Verzicht, die Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen von zu Unrecht empfangenen Leistungen bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 2 verjährt binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die zugesprochene Leistung dem Versicherten rechtskräftig aberkannt worden ist.Das Recht auf Rückforderung nach Absatz 2, verjährt binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die zugesprochene Leistung dem Versicherten rechtskräftig aberkannt worden ist.
(5)Absatz 5,Über den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers ist nach den für Leistungssachen nach § 354 Z 2 ASVG geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden.Über den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers ist nach den für Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden.
(6)Absatz 6,Auf Zeiten des Bezuges einer vom Berufungsgericht zugesprochenen Leistung (Abs. 1 und 2) ist § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 5 ASVG (§ 121 Z 6 lit. a oder b GSVG, § 112 Z 4 lit. a oder b BSVG) sinngemäß anzuwenden.Auf Zeiten des Bezuges einer vom Berufungsgericht zugesprochenen Leistung (Absatz eins und 2) ist Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b oder Ziffer 5, ASVG (Paragraph 121, Ziffer 6, Litera a, oder b GSVG, Paragraph 112, Ziffer 4, Litera a, oder b BSVG) sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zum Abs. 3 s. auch § 107 Abs. 3 ASVG und vergleichbare Bestimmungen.
Zum Abs. 4 vgl. § 107 Abs. 2 ASVG.
Zum Abs. 5 s. auch § 65 Abs. 1 Z 2 ASGG.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12015057
alte Dokumentnummer
N1199439826J