Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
VIERTES HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen
Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (§§ 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien (Paragraphen 2 und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.
(2)Absatz 2,In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.In Angelegenheiten nach Absatz eins, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.In Angelegenheiten nach Absatz eins, sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.
Anmerkung
S. etwa § 6 Abs. 3 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, sowie § 10 Abs. 6 und § 16 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221; zum Abs. 2 s. auch § 10 Abs. 1 ASGG.
S. auch Art. XI §§ 3 und 4 d. BGBl. Nr. 91/1993.
Schlagworte
Gerichtsgebühren, Justizverwaltungsgebühren
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12014415
alte Dokumentnummer
N1199327183J