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Rechtssatz RS0111727

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111727

Entscheidungsdatum

24.01.2011

Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z5
WEG §17
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

Rechtssatz

Mit der Verweisung auf Paragraph 17, WEG in der Kompetenznorm des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG (früher Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in Paragraph 17, WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 64/99v
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 64/99v
  • 5 Ob 277/06f
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 277/06f
    Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T1); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T2); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T3)
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111727

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0050OB00064_99V0000_001