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Rechtssatz RS0111804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111804

Geschäftszahl

7Ob41/99a; 2Ob26/02s

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Rechtssatz

Sorgt der Fahrzeuglenker nicht für die vorgeschriebene Sicherung eines mitbeförderten Kindes unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm ist, durch Verwendung der vorgeschriebenen Kinderrückhalteeinrichtungen, so kann sich eine dritte Person, die einen Verkehrsunfall alleine verschuldet hat, nach Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Kindes mit Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen an den Halter und Lenker (bzw den Kfz-Haftpflichtversicherer des das Kind befördernden Fahrzeuges) wenden. Dies vor allem dann, wenn die nach Nichtverwendung der Kinderrückhalteeinrichtungen festgestellten Verletzungen des Kindes nach einem Verkehrsunfall aufgrund der unterbliebenen Sicherung erwiesenermaßen schwerer waren als sie es bei ordnungsgemäßer Sicherung gewesen wären. In diesem Fall trifft jedenfalls den das Kind befördernden Fahrzeuglenker (Halter, Kfz-Versicherer) die Verschuldens- und Kausalitätsvermutung. Gelingt ihm der Entlastungsbeweis nicht, so haftet er insoweit entsprechend dem nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmenden Verschulden (bzw der Betriebsgefahr) nach den Regeln des Paragraph 11, EKHG zivilrechtlich anteilsmäßig für die Verletzungen des Kindes. Das gleiche gilt für die Regreßpflicht des gesetzlichen Vertreters eines nicht gurttragenden Minderjährigen, der nicht unter die Ausnahmevorschrift des Paragraph 106, Absatz eins a, KFG fällt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 41/99a
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 41/99a
    Veröff: SZ 72/35
  • 2 Ob 26/02s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2002 2 Ob 26/02s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein wegen Alkoholisierung erkennbar fahruntüchtiger Lenker. (T1)

Schlagworte

zwölf Jahren; einhundertfünfzig Zentimeter; Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111804

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0070OB00041_99A0000_001