Rechtssatz RS0111804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111804
Entscheidungsdatum
21.03.2002
Rechtssatz
Sorgt der Fahrzeuglenker nicht für die vorgeschriebene Sicherung eines mitbeförderten Kindes unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm ist, durch Verwendung der vorgeschriebenen Kinderrückhalteeinrichtungen, so kann sich eine dritte Person, die einen Verkehrsunfall alleine verschuldet hat, nach Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Kindes mit Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen an den Halter und Lenker (bzw den Kfz-Haftpflichtversicherer des das Kind befördernden Fahrzeuges) wenden. Dies vor allem dann, wenn die nach Nichtverwendung der Kinderrückhalteeinrichtungen festgestellten Verletzungen des Kindes nach einem Verkehrsunfall aufgrund der unterbliebenen Sicherung erwiesenermaßen schwerer waren als sie es bei ordnungsgemäßer Sicherung gewesen wären. In diesem Fall trifft jedenfalls den das Kind befördernden Fahrzeuglenker (Halter, Kfz-Versicherer) die Verschuldens- und Kausalitätsvermutung. Gelingt ihm der Entlastungsbeweis nicht, so haftet er insoweit entsprechend dem nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmenden Verschulden (bzw der Betriebsgefahr) nach den Regeln des § 11 EKHG zivilrechtlich anteilsmäßig für die Verletzungen des Kindes. Das gleiche gilt für die Regreßpflicht des gesetzlichen Vertreters eines nicht gurttragenden Minderjährigen, der nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 106 Abs 1a KFG fällt.Sorgt der Fahrzeuglenker nicht für die vorgeschriebene Sicherung eines mitbeförderten Kindes unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm ist, durch Verwendung der vorgeschriebenen Kinderrückhalteeinrichtungen, so kann sich eine dritte Person, die einen Verkehrsunfall alleine verschuldet hat, nach Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Kindes mit Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen an den Halter und Lenker (bzw den Kfz-Haftpflichtversicherer des das Kind befördernden Fahrzeuges) wenden. Dies vor allem dann, wenn die nach Nichtverwendung der Kinderrückhalteeinrichtungen festgestellten Verletzungen des Kindes nach einem Verkehrsunfall aufgrund der unterbliebenen Sicherung erwiesenermaßen schwerer waren als sie es bei ordnungsgemäßer Sicherung gewesen wären. In diesem Fall trifft jedenfalls den das Kind befördernden Fahrzeuglenker (Halter, Kfz-Versicherer) die Verschuldens- und Kausalitätsvermutung. Gelingt ihm der Entlastungsbeweis nicht, so haftet er insoweit entsprechend dem nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmenden Verschulden (bzw der Betriebsgefahr) nach den Regeln des Paragraph 11, EKHG zivilrechtlich anteilsmäßig für die Verletzungen des Kindes. Das gleiche gilt für die Regreßpflicht des gesetzlichen Vertreters eines nicht gurttragenden Minderjährigen, der nicht unter die Ausnahmevorschrift des Paragraph 106, Absatz eins a, KFG fällt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 41/99a
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 41/99a
Veröff: SZ 72/35
- 2 Ob 26/02s
Entscheidungstext OGH 21.03.2002 2 Ob 26/02s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein wegen Alkoholisierung erkennbar fahruntüchtiger Lenker. (T1)
Schlagworte
zwölf Jahren; einhundertfünfzig Zentimeter;
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111804
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0070OB00041_99A0000_001