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Rechtssatz RS0111812

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111812

Geschäftszahl

4Ob83/99f

Entscheidungsdatum

13.04.1999

Rechtssatz

Der Vorwurf der Schlechtgläubigkeit ist nicht schon dadurch widerlegt, daß die GmbH der Beklagten gegenüber die Nachahmung bestritten und ihr eine Kopie der gegen die Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung übermittelt hat. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Beklagte auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vertrauen durfte und darf, sondern maßgebend ist, ob die Klägerin bescheinigen kann, daß es sich bei den der Beklagten gelieferten Tischen um Nachahmungen handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 83/99f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111812

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0040OB00083_99F0000_001