Rechtssatz RS0111812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111812
Entscheidungsdatum
13.04.1999
Rechtssatz
Der Vorwurf der Schlechtgläubigkeit ist nicht schon dadurch widerlegt, daß die GmbH der Beklagten gegenüber die Nachahmung bestritten und ihr eine Kopie der gegen die Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung übermittelt hat. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Beklagte auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vertrauen durfte und darf, sondern maßgebend ist, ob die Klägerin bescheinigen kann, daß es sich bei den der Beklagten gelieferten Tischen um Nachahmungen handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111812
Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0040OB00083_99F0000_001