Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß gerichtliche Entscheidungen (nur) die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen binden, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (Rechberger in Rechberger, ZPO, vor § 390 Rz 26f mwN). Mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZDie Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß gerichtliche Entscheidungen (nur) die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen binden, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (Rechberger in Rechberger, ZPO, vor Paragraph 390, Rz 26f mwN). Mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ
70/60 = ARD 4849/33/97 = ecolex 1997, 422 (Oberhammer) = immolex
1997, 208 = JBl 1997, 368 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen,
daß sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen.
Die Beklagte war an dem Verfahren zwischen der T***** GmbH und der Klägerin nicht beteiligt; die in jenem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung regelt nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, sondern jene zwischen der T***** GmbH und der Klägerin. Die Klägerin ist demnach nur der T***** GmbH gegenüber verpflichtet, die Behauptung zu unterlassen, daß die T***** GmbH Modelle der Klägerin nachahme. Sie ist durch die einstweilige Verfügung nicht gehindert, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Dritte darauf zu stützen, daß von ihnen vertriebene Tische Nachahmungen seien, welche die T***** GmbH von Modellen der Klägerin angefertigt habe.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist berechtigt, wenn die T***** GmbH mit der Erzeugung der Tische gegen § 1 UWG verstoßen und die Beklagte für das wettbewerbswidrige Verhalten der T***** GmbH einzustehen hat. Das ist nach neuerer Rechtsprechung nicht nur dann der Fall, wenn der Händler im Zeitpunkt des Warenbezuges schlechtgläubig war, sondern auch dann, wenn er nachträglich erfahren hat, daß es sich bei der ihm gelieferten Ware um in sittenwidriger Weise nachgeahmte Erzeugnisse handelt. Er verhält sich unlauter, wenn er die sittenwidrig nachgeahmte Ware veräußert, nachdem er von der Nachahmung Kenntnis erlangt hat (ecolex 1997, 586 = MR 1997, 111 = ÖBl 1997, 167 = RdW 1997, 321 [Schaschl] = WBl 1997, 308 - Astoria).Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist berechtigt, wenn die T***** GmbH mit der Erzeugung der Tische gegen Paragraph eins, UWG verstoßen und die Beklagte für das wettbewerbswidrige Verhalten der T***** GmbH einzustehen hat. Das ist nach neuerer Rechtsprechung nicht nur dann der Fall, wenn der Händler im Zeitpunkt des Warenbezuges schlechtgläubig war, sondern auch dann, wenn er nachträglich erfahren hat, daß es sich bei der ihm gelieferten Ware um in sittenwidriger Weise nachgeahmte Erzeugnisse handelt. Er verhält sich unlauter, wenn er die sittenwidrig nachgeahmte Ware veräußert, nachdem er von der Nachahmung Kenntnis erlangt hat (ecolex 1997, 586 = MR 1997, 111 = ÖBl 1997, 167 = RdW 1997, 321 [Schaschl] = WBl 1997, 308 - Astoria).
Die Klägerin behauptet, daß die T***** GmbH ihren Metallgußtisch "M*****" sklavisch nachgeahmt und der Beklagten anstelle des Originals Nachahmungsstücke geliefert habe. Darin liegt dem Sinne nach der Vorwurf vermeidbarer Herkunftstäuschung, die sittenwidriges Handeln (§ 1 UWG) begründet. Die Klägerin hat weiters behauptet, die Beklagte über die Nachahmung aufgeklärt und damit schlechtgläubig gemacht zu haben. Die Klägerin hat damit alle Tatumstände behauptet, die verwirklicht sein müssen, damit ihr Unterlassungsanspruch begründet ist.Die Klägerin behauptet, daß die T***** GmbH ihren Metallgußtisch "M*****" sklavisch nachgeahmt und der Beklagten anstelle des Originals Nachahmungsstücke geliefert habe. Darin liegt dem Sinne nach der Vorwurf vermeidbarer Herkunftstäuschung, die sittenwidriges Handeln (Paragraph eins, UWG) begründet. Die Klägerin hat weiters behauptet, die Beklagte über die Nachahmung aufgeklärt und damit schlechtgläubig gemacht zu haben. Die Klägerin hat damit alle Tatumstände behauptet, die verwirklicht sein müssen, damit ihr Unterlassungsanspruch begründet ist.
Der Vorwurf der Schlechtgläubigkeit ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht schon dadurch widerlegt, daß die T***** GmbH der Beklagten gegenüber die Nachahmung bestritten und ihr eine Kopie der gegen die Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung übermittelt hat. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Beklagte auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vertrauen durfte und darf, sondern maßgebend ist, ob die Klägerin bescheinigen kann, daß es sich bei den der Beklagten gelieferten Tische um Nachahmungen handelt. Gelingt ihr die Bescheinigung, so handelt die Beklagte unlauter, wenn sie die Tische weiterhin vertreibt.
Das Erstgericht wird daher die von der Klägerin angebotenen Bescheinigungen aufzunehmen und neuerlich zu entscheiden haben.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.