Rechtssatz RS0111827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111827
Entscheidungsdatum
06.04.1999
Rechtssatz
Identität von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt. Die Staatsanwaltschaft lastete dem Angeklagten an, einen ehemaligen Dienstnehmer dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, dass er ihm bei Abschluss eines Vergleiches anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses das Bestehen von berechtigten Lohnansprüchen verschwiegen und ihm die Lohnabrechnungen vorenthalten hat. Bei der Beweiswiederholung im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das anklagekonforme Ersturteil konnte eine betrügerische Täuschung anläßlich dieses Vergleichsabschlusses nicht nachgewiesen werden, doch ist dabei hervorgekommen, dass der Angeklagte seinen Dienstnehmer allenfalls schon während des aufrechten Dienstverhältnisses laufend über die ihm zustehenden Lohnansprüche getäuscht und ihn dadurch am Vermögen geschädigt haben könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, das in die strafrechtliche Prüfung des geänderten Sachverhaltes mangels Identität mit dem Anklagesachverhalt nicht eingetreten ist, hat der Oberste Gerichtshof eine solche Sachverhaltsidentität bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111827
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19990406_OGH0002_0140OS00047_9900000_001