Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. März 1998, GZ 11 EVr 2.341/96-21, wurde Anton K***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. März 1998, GZ 11 EVr 2.341/96-21, wurde Anton K***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 22. November 1995 als Geschäftsführer der Tischlerei K***** GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder die Tischlerei K***** GmbH unrechtmäßig zu bereichern, den bei ihm in der Zeit von 20. Februar 1991 bis 5. September 1995 als Behinderter gemäß § 1 Abs 1 lit b des Behindertengesetzes (Landesgesetzblatt 316/1964) auf einem geschützten Arbeitsplatz gemäß § 2 Abs 1 lit b des Behindertengesetzes als Hilfsarbeiter beschäftigten Christian M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verschweigung des Umstandes, daß ihm noch Lohnansprüche im restlichen Betrag von 104.634 S zustünden, wobei er ihm die bezughabenden Lohnabrechnungen vorenthalten hatte und seine Vertreterin Dr. Ingrid K***** hierüber nicht informierte, sohin durch Täuschung über Tatsachen zum Abschluß eines Vergleiches, beinhaltend eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses per 5. September 1995, anteilig gebührende Sonderzahlungen vom 1. Jänner 1995 bis 5. September 1995, eine Urlaubsabfindung für den Zeitraum 2. Februar bis 5. September 1995, eine Abfertigung von brutto 12.000 S sowie eine Übermittlung aller Arbeitspapiere, Lohn- und Gehaltszetteln bis 22. Dezember 1995 und die Klausel: "Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der beiden Vertragspartner bereinigt und verglichen und beide Vertragspartner verpflichten sich, keine wie immer gearteten, über diesen Vergleich hinausgehenden Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mehr zu stellen", sohin zu einer Handlung verleitet, die Christian M***** am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 25.000 S übersteigt.Darnach hat er am 22. November 1995 als Geschäftsführer der Tischlerei K***** GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder die Tischlerei K***** GmbH unrechtmäßig zu bereichern, den bei ihm in der Zeit von 20. Februar 1991 bis 5. September 1995 als Behinderter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Behindertengesetzes (Landesgesetzblatt 316 aus 1964,) auf einem geschützten Arbeitsplatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Behindertengesetzes als Hilfsarbeiter beschäftigten Christian M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verschweigung des Umstandes, daß ihm noch Lohnansprüche im restlichen Betrag von 104.634 S zustünden, wobei er ihm die bezughabenden Lohnabrechnungen vorenthalten hatte und seine Vertreterin Dr. Ingrid K***** hierüber nicht informierte, sohin durch Täuschung über Tatsachen zum Abschluß eines Vergleiches, beinhaltend eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses per 5. September 1995, anteilig gebührende Sonderzahlungen vom 1. Jänner 1995 bis 5. September 1995, eine Urlaubsabfindung für den Zeitraum 2. Februar bis 5. September 1995, eine Abfertigung von brutto 12.000 S sowie eine Übermittlung aller Arbeitspapiere, Lohn- und Gehaltszetteln bis 22. Dezember 1995 und die Klausel: "Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der beiden Vertragspartner bereinigt und verglichen und beide Vertragspartner verpflichten sich, keine wie immer gearteten, über diesen Vergleich hinausgehenden Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mehr zu stellen", sohin zu einer Handlung verleitet, die Christian M***** am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 25.000 S übersteigt.
Mit Urteil vom 15. Dezember 1998, AZ 11 Bs 224/98, gab das Oberlandesgericht Graz der Berufung des Angeklagten wegen Schuld Folge, hob das Urteil zur Gänze auf und erkannte in der Sache selbst dahin, daß Anton K***** von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen werde. Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.Mit Urteil vom 15. Dezember 1998, AZ 11 Bs 224/98, gab das Oberlandesgericht Graz der Berufung des Angeklagten wegen Schuld Folge, hob das Urteil zur Gänze auf und erkannte in der Sache selbst dahin, daß Anton K***** von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen werde. Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Auf Grund einer vollständigen Beweiswiederholung gelangte das Berufungsgericht zur Überzeugung, daß für den Angeklagten kein Zweifel daran bestand, daß Christian M***** vom Bestehen entsprechender Lohnrückstände ausging und diese einforderte, weshalb er auch nicht durch entsprechendes Verschweigen hierüber getäuscht und zum Abschluß eines Vergleiches veranlaßt "oder zu veranlassen versucht" werden konnte (US 17).
Eine Prüfung der Frage, ob der Angeklagte allenfalls Betrug durch die monatlich wiederkehrende Vorenthaltung von Lohnbeträgen zu verantworten habe, lehnte das Oberlandesgericht mit folgender Begründung ab:
"Eine Änderung des erstgerichtlichen Schuldspruches in Richtung der Annahme gewerbsmäßigen Betruges durch immer wiederkehrendes monatliches Vorenthalten von Lohnbeträgen käme abgesehen vom zu beachtenden Verbot der reformatio in peius schon allein deshalb nicht in Betracht, weil diese Tat nicht von der Anklage umfaßt wäre. Zwar gehört die exakte Bezeichnung der Tatzeit nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, soferne der historische Sachverhalt als solcher im wesentlichen unverändert bleibt. Bringen aber die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen an den Tag, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, daß es keineswegs als inkriminiert erkannt werden kann, so bedürfte eine Verurteilung einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage (vgl OGH 12. 9. 1996, 15 Os 147/96, 27. 2. 1990, 15 Os 3/90, 1. 6. 1976, 13 Os 9/76 ua). Unter diesem Aspekt ist das jahrelange Vorenthalten von Lohnbeträgen aber nicht mit dem dem Angeklagten angelasteten betrügerischen Herbeiführen eines Vergleichsabschlusses ident" (US 18)."Eine Änderung des erstgerichtlichen Schuldspruches in Richtung der Annahme gewerbsmäßigen Betruges durch immer wiederkehrendes monatliches Vorenthalten von Lohnbeträgen käme abgesehen vom zu beachtenden Verbot der reformatio in peius schon allein deshalb nicht in Betracht, weil diese Tat nicht von der Anklage umfaßt wäre. Zwar gehört die exakte Bezeichnung der Tatzeit nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, soferne der historische Sachverhalt als solcher im wesentlichen unverändert bleibt. Bringen aber die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen an den Tag, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, daß es keineswegs als inkriminiert erkannt werden kann, so bedürfte eine Verurteilung einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage vergleiche OGH 12. 9. 1996, 15 Os 147/96, 27. 2. 1990, 15 Os 3/90, 1. 6. 1976, 13 Os 9/76 ua). Unter diesem Aspekt ist das jahrelange Vorenthalten von Lohnbeträgen aber nicht mit dem dem Angeklagten angelasteten betrügerischen Herbeiführen eines Vergleichsabschlusses ident" (US 18).
Diese Urteilsbegründung des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.