Rechtssatz RS0111877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111877
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
Da in Österreich ein Markt für Teilnehmerverträge an Mobilfunknetzen ohne dazugehöriges Handy nicht und an Handys ohne Teilnehmerverträge kaum Einzelinteresse besteht, muss eine Gesamtleistung, bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang, angenommen werden, was einen Verstoß gegen das Zugabeverbot des § 9a UWG ausschließt.Da in Österreich ein Markt für Teilnehmerverträge an Mobilfunknetzen ohne dazugehöriges Handy nicht und an Handys ohne Teilnehmerverträge kaum Einzelinteresse besteht, muss eine Gesamtleistung, bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang, angenommen werden, was einen Verstoß gegen das Zugabeverbot des Paragraph 9 a, UWG ausschließt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 95/99w
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 95/99w
- 4 Ob 36/00y
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 36/00y
Auch
- 16 Ok 1/00
Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 1/00
- 4 Ob 162/06m
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 162/06m
Vgl aber; Beisatz: Pay-TV-Jahresabonnement und Digitalreceiver werden zwar häufig, aber nicht regelmäßig gemeinsam angeboten. - „Funktionseinheit Premiereabonnement - Receiver" (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111877
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0040OB00095_99W0000_001