Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Frage, welche Kriterien vorliegen müssen, um von einer Funktionseinheit zweier Waren ausgehen zu können, der weiteren Klärung bedarf. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung (oder unter Angabe eines die Unentgeltlichkeit verschleiernden Scheinpreises) angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muss mit der Hauptware (Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens mwN; 4 Ob 95/99w = ÖBl 2000, 119 - GSM-Jubiläums-Handy). Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des § 9a UWG ist, dass die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Dies trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird (4 Ob 95/99w = ÖBl 2000, 119 - GSM-Jubiläums-Handy mwN).1. Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung (oder unter Angabe eines die Unentgeltlichkeit verschleiernden Scheinpreises) angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muss mit der Hauptware (Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens mwN; 4 Ob 95/99w = ÖBl 2000, 119 - GSM-Jubiläums-Handy). Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des Paragraph 9 a, UWG ist, dass die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Dies trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird (4 Ob 95/99w = ÖBl 2000, 119 - GSM-Jubiläums-Handy mwN).
Der Senat stellte in seiner einen Zugabenverstoß verneinenden Entscheidung 4 Ob 95/99w (= ÖBl 2000, 119 - GSM-Jubiläums-Handy) darauf ab, dass Mobiltelefonvertrag und Handy nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig auch zusammen angeboten werden. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Angebot insoweit, als das Premiere-Abonnement und der zu seinem Empfang geeignete Receiver zwar häufig, nicht aber regelmäßig gemeinsam angeboten werden; das Premiere-Abonnement wird auch ohne Receiver und der Receiver ohne Premiere-Abonnement angeboten.
2. Ob eine Werbeankündigung als Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und einer Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Entscheidend ist der Eindruck, den der angesprochene Durchschnittsinteressent davon gewinnt (stRsp RIS-Justiz RS0078697). Das regelmäßig gemeinsame Angebot bestimmter Waren und Dienstleistungen mag zwar das Vorliegen einer Funktionseinheit zwischen mehreren Waren bzw zwischen Ware und Dienstleistung indizieren, ist aber für sich allein nicht entscheidend. Der Oberste Gerichtshof hat bei Beurteilung unzulässiger (weil die Zugabe verschleiernder) Koppelungen schon bisher darauf abgestellt, ob das Angebot eine willkürliche Zusammenfassung von ihrer Art nach verschiedenen Waren oder Dienstleistungen umfasst (4 Ob 95/02b = ÖBl 2003, 136 - Autobahnvignetten IV).2. Ob eine Werbeankündigung als Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und einer Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Entscheidend ist der Eindruck, den der angesprochene Durchschnittsinteressent davon gewinnt (stRsp RIS-Justiz RS0078697). Das regelmäßig gemeinsame Angebot bestimmter Waren und Dienstleistungen mag zwar das Vorliegen einer Funktionseinheit zwischen mehreren Waren bzw zwischen Ware und Dienstleistung indizieren, ist aber für sich allein nicht entscheidend. Der Oberste Gerichtshof hat bei Beurteilung unzulässiger (weil die Zugabe verschleiernder) Koppelungen schon bisher darauf abgestellt, ob das Angebot eine willkürliche Zusammenfassung von ihrer Art nach verschiedenen Waren oder Dienstleistungen umfasst (4 Ob 95/02b = ÖBl 2003, 136 - Autobahnvignetten römisch vier).
Als Kriterien für das Vorliegen einer Funktionseinheit kommen neben dem Inhalt des konkreten Angebots (4 Ob 312/87 = ÖBl 1987, 129 - Film gratis; 3 Ob 64/06t) und dem Verbraucherverhalten auch technische Gegebenheiten, wie etwa die Unentbehrlichkeit der einen Ware oder Dienstleistung für die Nutzung der anderen in Frage. Vernünftige wirtschaftliche Interessen des Abnehmers an der Koppelung des Angebots sind gleichfalls zu berücksichtigen. Die Bedachtnahme auf technische Gegebenheiten und vernünftige wirtschaftliche Interessen am gemeinsamen Erwerb der angebotenen Waren oder Dienstleistungen ist auch deshalb naheliegend, weil diese Umstände die Verbrauchererwartung nachhaltig beeinflussen. Für den Verbraucher ist nämlich entscheidend, ob er den Erwerb nur einer der beiden Waren oder Dienstleistungen ohne die andere als wirtschaftlich sinnvoll betrachtet. Ist angesichts der technischen Gegebenheiten der Erwerb nur einer der beiden Waren oder Dienstleistungen ohne die andere wirtschaftlich nicht sinnvoll, muss aus Sicht des Verbrauchers von einer Funktionseinheit ausgegangen werden.
3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 9a UWG nicht vor. Richtig ist zwar, dass das Premiere-Abonnement auch ohne Nagravision-Receiver und dieser Receiver auch ohne Premiere-Abonnement angeboten wird. Das Premiere-Angebot ist aber nur dann sinnvoll, wenn schon ein zum Empfang geeigneter Receiver vorhanden ist oder zugleich erworben wird. Premiere-Abonnement und Receiver bilden daher eine Einheit. Dem Kunden ist (gleich wie bei der Kombination Handy und Mobiltelefonvertrag) klar, dass er den Receiver von nicht unerheblichem Wert nur deshalb günstig erhält, weil er das Premiereprogramm abonniert. Unter diesen Umständen muss aus Sicht des vom Angebot der Beklagten angesprochenen Verkehrsteilnehmers von einer Gesamtleistung bestehend aus dem Premiere-Abonnement und dem zu seinem Empfang erforderlichen Receiver ausgegangen werden. Das Angebot verstößt somit nicht gegen § 9a UWG.3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, liegt ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 9 a, UWG nicht vor. Richtig ist zwar, dass das Premiere-Abonnement auch ohne Nagravision-Receiver und dieser Receiver auch ohne Premiere-Abonnement angeboten wird. Das Premiere-Angebot ist aber nur dann sinnvoll, wenn schon ein zum Empfang geeigneter Receiver vorhanden ist oder zugleich erworben wird. Premiere-Abonnement und Receiver bilden daher eine Einheit. Dem Kunden ist (gleich wie bei der Kombination Handy und Mobiltelefonvertrag) klar, dass er den Receiver von nicht unerheblichem Wert nur deshalb günstig erhält, weil er das Premiereprogramm abonniert. Unter diesen Umständen muss aus Sicht des vom Angebot der Beklagten angesprochenen Verkehrsteilnehmers von einer Gesamtleistung bestehend aus dem Premiere-Abonnement und dem zu seinem Empfang erforderlichen Receiver ausgegangen werden. Das Angebot verstößt somit nicht gegen Paragraph 9 a, UWG.
Die Entscheidung 3 Ob 64/06t steht dieser Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil sie die Funktionseinheit von Programmabonnement und Receiver nicht beurteilt hat. Die Frage, ob die Beklagte dem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat, konnte nur anhand der Behauptungen der dort betreibenden Partei geprüft werden. Im Impugnationsprozess liegt bisher erst eine Entscheidung erster Instanz vor.
4. Der von der Klägerin behauptete Kaufanreiz für den Erwerb der Hauptware (Premiere-Abonnement) ist nicht zu erkennen. Auch wenn der mit dem Premiere-Abonnement angebotene Receiver auch für den Empfang anderer verschlüsselter und nicht verschlüsselter Programme verwendet werden kann, wird niemand ein Premiere-Abonnement nur deshalb erwerben, weil er den um 1 EUR angebotenen Receiver für den Empfang anderer Programme nutzen will. Derartige Receiver sind bereits um etwa 40 EUR erhältlich. Ihr Preis liegt daher ganz erheblich unter den 541 EUR, die für Premiere-Abonnement und Receiver aufzuwenden sind. Damit ist auszuschließen, dass das Angebot der Beklagten nur aus Interesse am Receiver und nicht auch aus Interesse am Premiere-Abonnement angenommen wird.
Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte gewähre dem Endkunden um den ausgewiesenen Preis von einem Euro einen Vorteil im Wert von zumindest 40 EUR, „der für den 'Betrieb' eines Pemiere-Abonnements in keiner Weise notwendig ist und mit diesem auch in keinerlei Zusammenhang steht". Die Behauptung ist mit der - auch von der Klägerin nicht bestrittenen - Tatsache unvereinbar, dass das Premiereprogramm nur mit einem Receiver empfangen werden kann. Dass auch andere Programme empfangen werden können, ist ein zusätzlicher Nutzen, der die - für die Verneinung der Zugabeneigenschaft maßgebliche - Funktionseinheit zwischen Premiere-Abonnement und Receiver unberührt lässt.
5. Das Rekursgericht hat damit zu Unrecht einen Zugabenverstoß angenommen. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz 2, ZPO.