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Rechtssatz RS0111913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111913

Geschäftszahl

9ObA56/99x

Entscheidungsdatum

05.05.1999

Rechtssatz

Bei vertragsgemäßen Dienstleistungen eines Vertragsbediensteten besteht kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt. Selbst die Verwendung in einer anderen Funktion, ohne daß dadurch der Tätigkeitsbereich, der Arbeitsort und die Arbeitsbedingungen so gravierend geändert werden, daß außervertragliche Dienste geleistet werden, begründet in der Regel keinen Anspruch auf eine andere als die vereinbarte Entlohnung. Ob qualitative und quantitative Mehrleistungen im Einzelfalle den Bereich vertraglicher Dienste überschreiten, ist von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111913

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00056_99X0000_001