Rechtssatz RS0111913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111913
Entscheidungsdatum
05.05.1999
Rechtssatz
Bei vertragsgemäßen Dienstleistungen eines Vertragsbediensteten besteht kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt. Selbst die Verwendung in einer anderen Funktion, ohne daß dadurch der Tätigkeitsbereich, der Arbeitsort und die Arbeitsbedingungen so gravierend geändert werden, daß außervertragliche Dienste geleistet werden, begründet in der Regel keinen Anspruch auf eine andere als die vereinbarte Entlohnung. Ob qualitative und quantitative Mehrleistungen im Einzelfalle den Bereich vertraglicher Dienste überschreiten, ist von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111913
Dokumentnummer
JJR_19990505_OGH0002_009OBA00056_99X0000_001