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Rechtssatz RS0111941

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111941

Geschäftszahl

1Ob214/98x; 2Ob125/07g

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Rechtssatz

Besteht bei der Übertretung eines Schutzgesetzes die festgestellte Schadensursache in einer Unterlassung, so hat der Schädiger zu beweisen, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat. Welche dazu erforderlichen Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall dem Schädiger zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nicht etwa bloß nach den einseitig ausgerichteten Interessen des Schädigers sowie nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 214/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
    Veröff: SZ 72/4
  • 2 Ob 125/07g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 125/07g
    nur: Besteht bei der Übertretung eines Schutzgesetzes die festgestellte Schadensursache in einer Unterlassung, so hat der Schädiger zu beweisen, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111941

Dokumentnummer

JJR_19990119_OGH0002_0010OB00214_98X0000_002