Rechtssatz RS0111941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111941
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Rechtssatz
Besteht bei der Übertretung eines Schutzgesetzes die festgestellte Schadensursache in einer Unterlassung, so hat der Schädiger zu beweisen, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat. Welche dazu erforderlichen Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall dem Schädiger zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und nicht etwa bloß nach den einseitig ausgerichteten Interessen des Schädigers sowie nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 214/98x
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
Veröff: SZ 72/4
- 2 Ob 125/07g
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 125/07g
nur: Besteht bei der Übertretung eines Schutzgesetzes die festgestellte Schadensursache in einer Unterlassung, so hat der Schädiger zu beweisen, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111941
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00214_98X0000_002