Rechtssatz RS0111948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111948
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
Überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbesteller zuzurechnen sind, gleichviel ob sie von ihm angeordneten Leistungsänderungen oder der zögerlichen Erfüllung von dessen Mitwirkungspflichten entspringen, verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen. Überschreiten indes die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan "über den Haufen geworfen", dann gibt es keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr und die Strafabrede geht ins Leere, selbst wenn der Unternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insofern auch in Verzug geraten kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 58/98f
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 58/98f
Veröff: SZ 72/25
- 8 Ob 156/06h
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 156/06h
Beisatz: Beisatz: Wird das zeitliche Maß des Üblichen überschritten, kann nur ein tatsächlich eingetretener Verzögerungsschaden geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Hier: Verzögerungen von einem Monat. (T2)
- 6 Ob 95/08a
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 95/08a
Vgl; Beisatz: Hier geht das Berufungsgericht demgegenüber von Verzögerungen von bis zu zwei Monaten aus, die auf der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die neuerlichen Fertigstellungstermine seien nicht durch eine konkludente Pönalevereinbarung abgesichert, ist somit jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T3)
- 6 Ob 177/10p
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 6 Ob 177/10p
- 9 Ob 63/11x
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 63/11x
- 2 Ob 176/14t
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 176/14t
Auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Hier: Für die Zeit nach der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins zahlreiche Umstände, fehlende Pläne zu verschiedenen Arbeiten, zahlreiche Änderungswünsche usw festgestellt, die zu neuerlichen Verzögerungen führten und letztlich der beklagten Werkbestellerin zuzurechnen sind. (T4)
- 1 Ob 74/17i
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 74/17i
Auch
- 6 Ob 101/17x
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 101/17x
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bei einer dem Werkbesteller zuzurechnenden mehr als zwei Monate verspäteten, für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auch kausalen Planübergabe ist unter Bedachtnahme auf die vereinbarte Bauzeit von knapp weniger als neun Monaten von einer das zeitliche Maß des Üblichen überschreitenden Verzögerung auszugehen. (T5)
Schlagworte
§ 1339 ABGB aufgehoben durch BG BGBl 1974/496.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111948
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00058_98F0000_003