Rechtssatz RS0111949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111949
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Die Vertragsstrafe ist eine Vorauspauschalierung künftig möglichen Schadens und dient dazu, die meist schwierigen Schadensfeststellungen zu vermeiden und vertragsbestärkend zu wirken. Sie ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig, gebührt also an sich auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111949
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00058_98F0000_004