Rechtssatz RS0111950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111950
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Rechtssatz
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sei der Käufer nur berechtigt, den für die Mängelbehebung notwendigen Aufwand zurückzuhalten, ist eine unzulässige Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 6 und Z 7 KSchG. Gleiches muß auch für Werkverträge gelten, stellt doch das Konsumentenschutzgesetz nur allgemein auf § 1052 ABGB ab.Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sei der Käufer nur berechtigt, den für die Mängelbehebung notwendigen Aufwand zurückzuhalten, ist eine unzulässige Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7, KSchG. Gleiches muß auch für Werkverträge gelten, stellt doch das Konsumentenschutzgesetz nur allgemein auf Paragraph 1052, ABGB ab.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 58/98f
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 58/98f
Veröff: SZ 72/25
- 6 Ob 140/16f
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 140/16f
Beisatz: Hier: Klausel in einer Haftrücklassgarantie, wonach der Haftrücklass nur „bis zur Höhe der tatsächlichen Behebungskosten“ zusteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111950
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00058_98F0000_005