Rechtssatz RS0111965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111965
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
§ 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers beziehungsweise des zur Benützung dessen Anschlusses Ermächtigten, um unerbetene Anrufe (Telefaxe) hintanzuhalten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers und des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe beziehungsweise das unzulässige Absenden von Telefaxen zu Werbezwecken zu untersagen.Paragraph 101, TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers beziehungsweise des zur Benützung dessen Anschlusses Ermächtigten, um unerbetene Anrufe (Telefaxe) hintanzuhalten. Durch Paragraph 101, TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers und des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe beziehungsweise das unzulässige Absenden von Telefaxen zu Werbezwecken zu untersagen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 82/99m
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 82/99m
- 4 Ob 24/03p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 24/03p
Vgl auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 101 TKG hingegen nicht erfasst ist derjenige, auf dessen Veranlassung oder Auftrag der unzulässige Anruf erfolgte. (T1)
- 1 Ob 104/05h
Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 104/05h
Auch; Beisatz: Gemäß dem §101 Abs1 TKG 1997 (der wortgleich durch §107 Abs1 TKG 2003 ersetzt wurde) waren Anrufe-einschließlich das Senden von Fernkopien-zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der Oberste Gerichtshof erblickte den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre und legte den darin enthaltenen Begriff der Werbung im weiten Sinn aus. (T2)
- 8 Ob 139/17z
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 139/17z
Auch; Beisatz: Hier unter dem Aspekt, inwiefern generell ein Zuwiderhandeln gegen öffentlichrechtliche Vorschriften privatrechtliche Ansprüche begründen kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111965
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00082_99M0000_001