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Rechtssatz RS0111965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111965

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Rechtssatz

Paragraph 101, TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers beziehungsweise des zur Benützung dessen Anschlusses Ermächtigten, um unerbetene Anrufe (Telefaxe) hintanzuhalten. Durch Paragraph 101, TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers und des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe beziehungsweise das unzulässige Absenden von Telefaxen zu Werbezwecken zu untersagen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 82/99m
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 82/99m
  • 4 Ob 24/03p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 24/03p
    Vgl auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 101 TKG hingegen nicht erfasst ist derjenige, auf dessen Veranlassung oder Auftrag der unzulässige Anruf erfolgte. (T1)
  • 1 Ob 104/05h
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 104/05h
    Auch; Beisatz: Gemäß dem §101 Abs1 TKG 1997 (der wortgleich durch §107 Abs1 TKG 2003 ersetzt wurde) waren Anrufe-einschließlich das Senden von Fernkopien-zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der Oberste Gerichtshof erblickte den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre und legte den darin enthaltenen Begriff der Werbung im weiten Sinn aus. (T2)
  • 8 Ob 139/17z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 139/17z
    Auch; Beisatz: Hier unter dem Aspekt, inwiefern generell ein Zuwiderhandeln gegen öffentlichrechtliche Vorschriften privatrechtliche Ansprüche begründen kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111965

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0010OB00082_99M0000_001