Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Gemäß § 101 TKG sind Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Anrufs zu Werbezwecken aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre weit aus und erfasst darunter auch Anrufe, die dazu dienen, einen erstmaligen Kontakt zu potentiellen Kunden herzustellen und ihre Zustimmung zu einem (späteren) telefonischen Werbegespräch einzuholen (ÖBl 2000, 68 - Telefonwerbung III; ÖBl 2001, 107 - Telehost).Gemäß Paragraph 101, TKG sind Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Anrufs zu Werbezwecken aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre weit aus und erfasst darunter auch Anrufe, die dazu dienen, einen erstmaligen Kontakt zu potentiellen Kunden herzustellen und ihre Zustimmung zu einem (späteren) telefonischen Werbegespräch einzuholen (ÖBl 2000, 68 - Telefonwerbung römisch drei; ÖBl 2001, 107 - Telehost).
Dass eine Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, bedeutet aber nicht, dass sie absolut oder auch nur relativ nichtig sein muss. Die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung zieht nämlich nicht zwangsläufig die Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts nach sich. Welche Auswirkungen die Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht, richtet sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm (Krejci in Rummel ABGB³ § 879 Rz 247 mwN). Die dennoch abgeschlossene Vereinbarung ist nur dann mit einer von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeit behaftet, wenn es der Verbotszweck der verletzten Norm gebietet, dass sich jedermann auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrags berufen kann (Krejci aaO Rz 248 mwN). Die strenge Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit wird nur bei Verstößen gegen Gesetze bejaht, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen (SZ 63/72; Krejci aaO Rz 248).Dass eine Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, bedeutet aber nicht, dass sie absolut oder auch nur relativ nichtig sein muss. Die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung zieht nämlich nicht zwangsläufig die Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts nach sich. Welche Auswirkungen die Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht, richtet sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm (Krejci in Rummel ABGB³ Paragraph 879, Rz 247 mwN). Die dennoch abgeschlossene Vereinbarung ist nur dann mit einer von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeit behaftet, wenn es der Verbotszweck der verletzten Norm gebietet, dass sich jedermann auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrags berufen kann (Krejci aaO Rz 248 mwN). Die strenge Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit wird nur bei Verstößen gegen Gesetze bejaht, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen (SZ 63/72; Krejci aaO Rz 248).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. § 101 TKG verbietet Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass sich diese Bestimmung an den Zielsetzungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 12. 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (RL 97/66/EG, ABl L 024 vom 30. 1. 1998 (im Folgenden TK-Datenschutz RL) orientiert (vgl Glas/Varzian, Handbuch Telekommunikationsrecht 204 FN 466 und § 101 FN 531; ÖBl 2000, 68 - Telefonwerbung III). Die TK-Datenschutz RL detailliert und ergänzt ihrerseits die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (RL 95/46/EG, ABl L 281 vom 23. 11. 1995) im Hinblick auf die besonderen Zwecke im Bereich der Telekommunikation. Vorrangiges Ziel beider Richtlinien ist der Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre. Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 101 TKG dem Schutz der Privatsphäre des angerufenen Teilnehmers dient und dessen subjektives Recht begründet, unzulässige Anrufe zu untersagen (ÖBl 1999, 248 - Telefaxinseratewerbung; ÖBl 2000, 68 - Telefonwerbung III; ÖBl 2001, 107 - Telehost; RIS-Justiz RS0111973 und RS0111965).Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Paragraph 101, TKG verbietet Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass sich diese Bestimmung an den Zielsetzungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 12. 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (RL 97/66/EG, Amtsblatt L 024 vom 30. 1. 1998 (im Folgenden TK-Datenschutz RL) orientiert vergleiche Glas/Varzian, Handbuch Telekommunikationsrecht 204 FN 466 und Paragraph 101, FN 531; ÖBl 2000, 68 - Telefonwerbung römisch drei). Die TK-Datenschutz RL detailliert und ergänzt ihrerseits die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (RL 95/46/EG, Amtsblatt , L 281 vom 23. 11. 1995) im Hinblick auf die besonderen Zwecke im Bereich der Telekommunikation. Vorrangiges Ziel beider Richtlinien ist der Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre. Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 101, TKG dem Schutz der Privatsphäre des angerufenen Teilnehmers dient und dessen subjektives Recht begründet, unzulässige Anrufe zu untersagen (ÖBl 1999, 248 - Telefaxinseratewerbung; ÖBl 2000, 68 - Telefonwerbung römisch drei; ÖBl 2001, 107 - Telehost; RIS-Justiz RS0111973 und RS0111965).
Vom Schutzzweck des § 101 TKG hingegen nicht erfasst ist derjenige, auf dessen Veranlassung oder Auftrag der unzulässige Anruf erfolgte. Mag auch die zwischen den Streitteilen vereinbarte Vorgangsweise nach § 101 TKG verboten sein, so führt dies keineswegs zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung - sollte sie auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen - leidet daher weder an einer von Amts wegen wahrzunehmenden (absoluten) Nichtigkeit, noch könnte sich der Beklagte auf ihre (relative) Nichtigkeit berufen. Im Übrigen hat der Beklagte eine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 101 TKG im Verfahren erster Instanz gar nicht geltend gemacht.Vom Schutzzweck des Paragraph 101, TKG hingegen nicht erfasst ist derjenige, auf dessen Veranlassung oder Auftrag der unzulässige Anruf erfolgte. Mag auch die zwischen den Streitteilen vereinbarte Vorgangsweise nach Paragraph 101, TKG verboten sein, so führt dies keineswegs zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung - sollte sie auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen - leidet daher weder an einer von Amts wegen wahrzunehmenden (absoluten) Nichtigkeit, noch könnte sich der Beklagte auf ihre (relative) Nichtigkeit berufen. Im Übrigen hat der Beklagte eine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen Paragraph 101, TKG im Verfahren erster Instanz gar nicht geltend gemacht.
Der Beklagte hat daher die Dienstleistungen der Klägerin insoweit zu ersetzen, als sie vereinbarungsgemäß und mängelfrei erbracht und der Vereinbarung entsprechend verrechnet wurden. Der Beklagte hat Mängel bis hin zur Unbrauchbarkeit der Leistung geltend gemacht und Einwendungen auch gegen die Höhe des verlangten Entgelts erhoben. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, die Klägerin habe "Personen bzw Firmen" kontaktiert und dem Beklagten die Namen derer mitgeteilt, die Interesse gezeigt bzw einen Termin gewollt hätten. Sie habe die geleistete Arbeiten ordnungsgemäß in Rechnung gestellt; der Beklagte habe die Aktion aus internen organisatorischen Gründen gestoppt.
Mit der dagegen erhobenen Beweisrüge des Beklagten hat sich das Berufungsgericht aus der - vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten - Überlegung nicht befasst, dass das Klagebegehren wegen Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung, somit aus rechtlichen Gründen ohnehin abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beweisrüge des Beklagten zu erledigen haben. Erst danach wird geklärt sein, ob die Klägerin die vom Beklagten erteilten Aufträge vereinbarungsgemäß ausführte und die erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechend verrechnete.
Der Revision wird daher Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und diesem die Erledigung der Beweisrüge aufgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.