Rechtssatz RS0112024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112024
Entscheidungsdatum
21.02.2014
Rechtssatz
In der Regel wird eine notarielle Bestätigung gemäß § 89b NO, den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift wiederzugeben haben. Der Gesetzeswortlaut des § 89b Abs 1 NO ("ergeben"), gestattet jedoch auch eine verkürzte Wiedergabe des Erklärungs- bzw Feststellungsgehalts der eingesehenen Urkunde. Eine solche Zusammenfassung des Urkundeninhalts kann die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch komprimiert und mit anderen Worten wiedergeben; sie darf nur nicht das Ergebnis eines Interpretationsprozesses sein (Hier: Geburtsurkunde).In der Regel wird eine notarielle Bestätigung gemäß Paragraph 89 b, NO, den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift wiederzugeben haben. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 89 b, Absatz eins, NO ("ergeben"), gestattet jedoch auch eine verkürzte Wiedergabe des Erklärungs- bzw Feststellungsgehalts der eingesehenen Urkunde. Eine solche Zusammenfassung des Urkundeninhalts kann die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch komprimiert und mit anderen Worten wiedergeben; sie darf nur nicht das Ergebnis eines Interpretationsprozesses sein (Hier: Geburtsurkunde).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 119/99g
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 119/99g
- 5 Ob 235/01x
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 235/01x
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Vgl auch; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T1)
Veröff: SZ 2014/12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112024
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0050OB00119_99G0000_002