Begründung:
Beide Vorinstanzen haben das nunmehr bewilligte Eintragungsbegehren abgewiesen, weil sie das in § 364c ABGB für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots geforderte besondere Naheverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsbelastetem für nicht ausreichend bescheinigt hielten. Im Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1998 findet sich dazu neben der Vereinbarung des fraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes in Punkt 5. sowie der Aufsandungserklärung, wonach der Geschenknehmer (Antragsteller) bei dem ihm zukommenden Hälfteanteil die Einverleibung des Verbots zugunsten Frau Dr. Charlotte K***** bewilligt (Vertragspunkt 9. Abs 1 lit b), folgende Beurkundung durch den Notarsubstitut Mag. Bernhard Wenger:Beide Vorinstanzen haben das nunmehr bewilligte Eintragungsbegehren abgewiesen, weil sie das in Paragraph 364 c, ABGB für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots geforderte besondere Naheverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsbelastetem für nicht ausreichend bescheinigt hielten. Im Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1998 findet sich dazu neben der Vereinbarung des fraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes in Punkt 5. sowie der Aufsandungserklärung, wonach der Geschenknehmer (Antragsteller) bei dem ihm zukommenden Hälfteanteil die Einverleibung des Verbots zugunsten Frau Dr. Charlotte K***** bewilligt (Vertragspunkt 9. Absatz eins, Litera b,), folgende Beurkundung durch den Notarsubstitut Mag. Bernhard Wenger:
"Ich bestätige gemäß § 89b der Notariatsordnung aufgrund heute vorgenommener Einsichtnahme in die Geburtsurkunde des Standesamtes der Landeshauptstadt Graz vom 21. 2. 1977, Nr 547/1977, daß Herr Wolfgang K***** der Sohn der Frau Dr. Charlotte K***** ist.""Ich bestätige gemäß Paragraph 89 b, der Notariatsordnung aufgrund heute vorgenommener Einsichtnahme in die Geburtsurkunde des Standesamtes der Landeshauptstadt Graz vom 21. 2. 1977, Nr 547 aus 1977,, daß Herr Wolfgang K***** der Sohn der Frau Dr. Charlotte K***** ist."
Das Rekursgericht würdigte diese Entscheidungsgrundlagen wie folgt:
Gemäß § 89b NO sei der Notar berufen, Beurkundungen über Tatsachen zu erteilen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben. Derartige Beurkundungen könnten sonst vorzulegende Urkunden (auch Standesurkunden) ersetzen, wenn sie einen entsprechenden Inhalt aufweisen (vgl RPflSlg G 1996/2490).Gemäß Paragraph 89 b, NO sei der Notar berufen, Beurkundungen über Tatsachen zu erteilen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben. Derartige Beurkundungen könnten sonst vorzulegende Urkunden (auch Standesurkunden) ersetzen, wenn sie einen entsprechenden Inhalt aufweisen vergleiche RPflSlg G 1996/2490).
Voraussetzung dafür sei jedoch, daß sich aus der notariellen Beurkundung alle jene "Tatsachen" ergeben, die für den Nachweis - hier des Angehörigenverhältnisses Mutter - Sohn - in der sonst vorzulegenden Urkunde enthalten sind. Der bloße Hinweis (die Schlußfolgerung), daß der Antragsteller Sohn der Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigten sei, genüge nicht.
Schon in der vor der NO-Novelle 1993 ergangenen Entscheidung 5 Ob 20/90 (RPflSlg G 1990/2268) sei dargelegt worden, daß der Nachweis des Angehörigenverhältnisses nicht nach § 87 GBG zu erbringen ist, sondern auf § 94 Abs 1 Z 3 GBG beruht. Das obligatorisch wirksam begründete Belastungs- und Veräußerungsverbot bedürfe nur zur Verbücherung des urkundlichen Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses im Sinne des § 364c ABGB. Dieser Nachweis könne, wie die zitierte Entscheidung einräumte, auch dadurch erfolgen, daß der Notar die Tatsache des Angehörigenverhältnisses entsprechend beurkundet. Das jedoch sei im Anlaßfall unterblieben. Soll die notarielle Beurkundung ihren Zweck erfüllen, müsse sie den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift (vgl Wagner, Zur NO-Novelle 1993, NZ 1995, 270 f), somit jene Tatsachen wiedergeben, aus denen sich das Angehörigenverhältnis im Sinne des § 364c ABGB ergibt.Schon in der vor der NO-Novelle 1993 ergangenen Entscheidung 5 Ob 20/90 (RPflSlg G 1990/2268) sei dargelegt worden, daß der Nachweis des Angehörigenverhältnisses nicht nach Paragraph 87, GBG zu erbringen ist, sondern auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG beruht. Das obligatorisch wirksam begründete Belastungs- und Veräußerungsverbot bedürfe nur zur Verbücherung des urkundlichen Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB. Dieser Nachweis könne, wie die zitierte Entscheidung einräumte, auch dadurch erfolgen, daß der Notar die Tatsache des Angehörigenverhältnisses entsprechend beurkundet. Das jedoch sei im Anlaßfall unterblieben. Soll die notarielle Beurkundung ihren Zweck erfüllen, müsse sie den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift vergleiche Wagner, Zur NO-Novelle 1993, NZ 1995, 270 f), somit jene Tatsachen wiedergeben, aus denen sich das Angehörigenverhältnis im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB ergibt.
Gemäß § 33 PStG habe die Geburtsurkunde, auf welche es hier ankomme, die in § 19 PStG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Hievon ausgenommen seien bloß der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern. Unter Bedachtnahme auf § 19 PStG habe somit jede Geburtsurkunde den Familiennamen und Vornamen des Kindes, den Zeitpunkt und den Ort der Geburt des Kindes, das Geschlecht des Kindes und die Familiennamen und Vornamen der Eltern sowie deren Wohnort zu enthalten. Bei allen diesen Angaben in der Geburtsurkunde handle es sich um jene "Tatsachen", die in § 89b NO erwähnt werden und die der Notar nach Einsichtnahme wirksam beurkunden kann.Gemäß Paragraph 33, PStG habe die Geburtsurkunde, auf welche es hier ankomme, die in Paragraph 19, PStG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Hievon ausgenommen seien bloß der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, PStG habe somit jede Geburtsurkunde den Familiennamen und Vornamen des Kindes, den Zeitpunkt und den Ort der Geburt des Kindes, das Geschlecht des Kindes und die Familiennamen und Vornamen der Eltern sowie deren Wohnort zu enthalten. Bei allen diesen Angaben in der Geburtsurkunde handle es sich um jene "Tatsachen", die in Paragraph 89 b, NO erwähnt werden und die der Notar nach Einsichtnahme wirksam beurkunden kann.
Es stelle sich die Frage, ob die Beurkundung stets alle in der Geburtsurkunde vorkommenden Tatachen enthalten muß oder nur einzelne davon. Nach Ansicht des Rekursgerichtes genüge es, wenn die (notarielle) Beurkundung nur den jeweils maßgeblichen Teil der Standesurkunde enthält.
Für die Verbücherungsfähigkeit des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und für den Nachweis des Bestehens des Angehörigenverhältnisses hätte es zum maßgeblichen Inhalt der Beurkundung gehört, darin anzuführen, daß Charlotte K***** als Mutter des Antragstellers Wolfgang K*****, geboren am *****, in der zitierten (Original-)Standesurkunde eingetragen ist. Abgesehen von der Bezeichnung der Geburtsurkunde enthalte die vorliegende Beurkundung aber bloß die Angabe, "der Antragsteller sei der Sohn der Frau Dr. Charlotte K*****". Dabei handle es sich letztlich um eine Schlußfolgerung aus der Gesamtheit der Angaben, die in der Geburtsurkunde (möglicherweise) vorkommen. Die Formulierung lasse die Frage offen, welche Eintragungen die Geburtsurkunde tatsächlich enthält, insbesondere, ob darin eingetragen ist, daß Wolfgang K***** am ***** geboren wurde und Dr. Charlotte K***** als Mutter eingetragen ist.
Die Beurkundung könne demnach aufgrund ihres unvollständigen Inhalts die Geburtsurkunde nicht ersetzen. Im Ergebnis zu Recht habe daher das Erstgericht die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgelehnt.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es keine Entscheidung des OGH über den Umfang und den Inhalt der Beurkundung nach § 89b NO, falls sonst eine Geburtsurkunde im Zusammenhang mit § 364c ABGB vorzulegen wäre, bestehe. Es könnte der Standpunkt vertretbar sein, daß die hier vorliegende Beurkundung genüge.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es keine Entscheidung des OGH über den Umfang und den Inhalt der Beurkundung nach Paragraph 89 b, NO, falls sonst eine Geburtsurkunde im Zusammenhang mit Paragraph 364 c, ABGB vorzulegen wäre, bestehe. Es könnte der Standpunkt vertretbar sein, daß die hier vorliegende Beurkundung genüge.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen auch die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu bewilligen. Er vertritt den Rechtsstandpunkt, daß die gewählte Formulierung der Bestätigung nach § 89b NO ausreiche und keineswegs rechtliche Schlußfolgerungen, sondern die Tatsachenfeststellung enthalte, daß Frau Dr. Charlotte K***** seine Mutter ist. § 89b NO verlange (ebenso wie die Bestimmung des § 89a NO) nicht die wörtliche Wiedergabe der eingesehenen Urkunde, sondern nur eine kurze inhaltliche Zusammenfassung jener Tatsachen, die sich aus der Urkunde "ergeben". Eine solche Zusammenfassung unterscheide sich von einer Schlußfolgerung dadurch, daß in sie keine persönliche Ansichten des Notars einfließen.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen auch die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu bewilligen. Er vertritt den Rechtsstandpunkt, daß die gewählte Formulierung der Bestätigung nach Paragraph 89 b, NO ausreiche und keineswegs rechtliche Schlußfolgerungen, sondern die Tatsachenfeststellung enthalte, daß Frau Dr. Charlotte K***** seine Mutter ist. Paragraph 89 b, NO verlange (ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 89 a, NO) nicht die wörtliche Wiedergabe der eingesehenen Urkunde, sondern nur eine kurze inhaltliche Zusammenfassung jener Tatsachen, die sich aus der Urkunde "ergeben". Eine solche Zusammenfassung unterscheide sich von einer Schlußfolgerung dadurch, daß in sie keine persönliche Ansichten des Notars einfließen.