Rechtssatz RS0060652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060652
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Rechtssatz
Beurkundet ein Notar, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt" in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89b NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.Beurkundet ein Notar, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt" in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des Paragraph 89 b, NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 72/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 72/95
- 5 Ob 71/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 71/95
- 5 Ob 119/99g
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 119/99g
Vgl
- 5 Ob 13/09m
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 13/09m
Vgl auch; Beisatz: Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs 1 UGB kann allein die in die Bestätigung nach § 89b NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. (T1)
- 5 Ob 110/13g
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
Vgl auch; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T2)
Veröff: SZ 2014/12
- 5 Ob 96/15a
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 96/15a
Vgl; Veröff: SZ 2015/59
- 5 Ob 52/22s
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 5 Ob 52/22s
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060652
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00072_9500000_001